So stellen Sie einen Insolvenzantrag
Wenn ein Unternehmen zahlungsunfähig wird, heißt es auch „das Unternehmen ist in der Insolvenz“. Liegt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor, müssen Sie als Unternehmer unverzüglich einen Insolvenzantrag stellen. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit liegt es in Ihrem Ermessen, ob Sie einen Insolvenzantrag stellen wollen. Sobald der Insolvenzantrag gestellt ist, wird das Insolvenzverfahren eingeleitet. Damit sollen alle am Unternehmen Beteiligten und die Gläubiger geschützt werden. Der Antrag auf Insolvenz muss das Unternehmen beim örtlich zuständigen Insolvenzgericht stellen. Örtlich zuständig ist das Gericht, bei dem das Unternehmen seinen Gerichtsstand hat.
Wer ist insolvenzfähig?
Insolvenzfähig ist jede natürliche oder juristische Person. Juristische Personen können sein:
Kommanditgesellschaft KG
Offene Handelsgesellschaft OHG
Gesellschaften des bürgerlichen Rechts BGB-Gesellschaften oder GbR
Partnerschaften
Nicht rechtsfähige Vereine und
Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen
Wer darf den Insolvenzantrag stellen?
Das Insolvenzverfahren wird nur dann eröffnet, wenn jemand einen Antrag stellt. Zum Insolvenzantrag berechtigt ist das betroffene Unternehmen, der Schuldner, als auch die Gläubiger des Unternehmens.
Der Schuldnerantrag
Die Anforderungen an den Insolvenzantrag des Schuldners sind in § 13 InsolvenzOrdnung (InsO) geregelt. Dabei muss der Schuldner den Grund für die Insolvenz schlüssig und nachvollziehbar darlegen. Dem Antrag muss ein Gläubigerverzeichnis mit allen Forderungen beiliegen. Bestimmte Forderungen sind dabei besonders kenntlich zu machen. Dies gilt insbesondere für größere Unternehmen:
Höchste Forderungen
Höchste Forderungen, die gesichert sind
Forderung der Sozialversicherungsträger
Forderungen der Finanzverwaltung und
Forderungen aus der betrieblichen Altersversorgung
Diese Ausführlichkeit ist deshalb notwendig, weil das Gericht anhand der Angaben im Antrag einen Gläubigerausschuss einberufen muss. Dazu muss das Gericht Kenntnisse über die Gläubigerstruktur des Unternehmens haben.
Geht der Geschäftsbetrieb weiter, braucht das Gericht noch weitere Angaben zu Bilanzsumme, Umsatzerlösen und durchschnittlicher Zahl der Arbeitnehmer im vergangenen Geschäftsjahr.
Weiterhin muss das Gericht den Insolvenzgrund prüfen können. Dazu braucht es
Vermögensverzeichnis mit allen Aktiva und Passiva zu Liquidationswerten
ausführliches Schuldnerverzeichnis
Informationen zur Fortführung des Unternehmens
Informationen zum Tätigkeitsbereich und zur Anzahl der Arbeitnehmer
Informationen zu den Sanierungsaussichten
Der Gläubigerantrag
Der Fremdantrag durch einen Gläubiger ist ebenfalls zulässig. Dazu müssen allerdings bestimmte Anforderungen gemäß § 14 InsO erfüllt sein:
Der Antrag muss eine ladungsfähige Adresse, gegebenenfalls Rechtsform und Vertreter des Schuldners enthalten.
Der Gläubiger muss sein rechtliches Interesse an der Verfahrenseröffnung darlegen.
Er muss die fällige Forderung glaubhaft darstellen und die Forderung darf nicht unbedeutend sein.
Er muss glaubhaft machen, dass ein Eröffnungsgrund vorliegt, dass der Schuldner also zahlungsunfähig oder überschuldet ist.
Gründe für die Insolvenz
Um ein Insolvenzverfahren eröffnen zu können, muss ein Eröffnungsgrund vorliegen. Hier gibt es drei Möglichkeiten: Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
Zahlungsunfähigkeit | Drohende Zahlungsunfähigkeit | Überschuldung |
In § 17 InsO definiert | In § 18 InsO beschrieben | In § 19 InsO geregelt |
Berechtigte Erwartung, dass die Zahlungsschwierigkeiten andauern | Hier kann nur der Schuldner den Antrag stellen | Gilt nur bei juristischen Personen als Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. |
Typische Anzeichen für Zahlungsunfähigkeit | Beurteilung der drohenden Zahlungsunfähigkeit aufgrund eines ausführlichen Finanz- oder Liquiditätsplanes | Rechnerische Überschuldung ist dann gegeben, wenn nicht genügend Vermögens vorhanden ist, um alle Verbindlichkeiten des Schuldners zu bedienen. |
| In diesem Fall ist der Insolvenzantrag besonders dann zu raten, wenn Chancen bestehen, Ihr Unternehmen zu sanieren. | Die Fortführungsprognose ist für die Beurteilung der Überschuldung als Insolvenzgrund ausschlaggebend. |
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| Erscheint die Fortführung des Unternehmens erfolgversprechend, kann eine positive Fortführungsprognose unter Umständen die Insolenz abwenden. |
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| Voraussetzung dafür: Das Unternehmen wird in den nächsten zwölf Monaten voraussichtlich nicht zahlungsunfähig |
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| Um dies zu prüfen, braucht das Gericht neben der Fortführungsprognose auch einen Finanzplan und die Liquiditätsrechnung. |
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Fazit
Für Sie als Unternehmer muss die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zwangsläufig das Ende bedeuten. Im Verlauf des Insolvenzverfahrens müssen die Gläubiger zunächst alle Forderungen anmelden. Häufig lassen sich Übereinkünfte treffen, die es ermöglichen, dass das Unternehmen zunächst weitermachen kann, weil der Lieferant trotz offener Rechnungen beispielsweise noch Waren liefert. Erst im nächsten Schritt bedienen Sie dann die alten Verbindlichkeiten Ihrer Gläubiger.
Weitere Informationen und die Insolvenzordnung finden Sie unter den nachfolgenden Links:
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/
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