Zu unrecht in der Kritik? Der Kammerzwang

Gesetzesgrundlage

Der Kammerzwang ist umstritten. Die Verpflichtung eines Handwerkers, Mitglied in einer handwerklichen Kammer zu sein – so ist die gängige Definition des Kammerzwangs – steht heftig in der Kritik. Als „nicht mehr zeitgemäß“ wird dieses Konstrukt der „Pflichtgemeinschaft“ bezeichnet.
 

Der Status Quo in Deutschland

79 Industrie- und Handwerkskammern gibt es aktuell in Deutschland – und die meisten davon gehen auf eine lange Tradition zurück. Wer auf historischen Pfaden wandelnd den Vorläufer des Kammerzwangs zurückverfolgt, erfährt, dass dieser aus dem von Napoleon geprägten Frankreich nach Preußen und dann weiter nach Deutschland gekommen ist. In den Ländern, wo keine preußischen Herren an der Macht waren, wurde das Kammersystem quasi „nachgerüstet“. Dort geht der Kammerzwang auch auf die Nationalsozialisten zurück. Dieses Faktum soll Klarheit schaffen, denn der Kammerzwang war keineswegs die Idee der Nationalsozialisten.

Zwar ist umgangssprachlich vom Kammerzwang die Rede, korrekt wäre jedoch die Bezeichnung als „Pflichtmitgliedschaft“. Und zulässig ist diese verpflichtende Mitgliedschaft nur dann, wenn sie öffentliche Aufgaben übernehmen und die Einrichtung der Kammer verhältnismäßig im Hinblick auf das erscheint, was sie an Aufgaben übernimmt. Laut Bundesgerichtshof ist die „Pflichtmitgliedschaft“ dann zulässig, wenn sogenannte „legitime öffentliche Aufgaben“ in den Kammern geleistet werden. Darunter fallen diese Faktoren:

  • Abnahme von Prüfungen
  • Erstellung von Gutachten
  • Überwachung der Berufsausbildung
  • Überwachung des Umweltrechts
  • Unterstützung und Beratung staatlicher Behörden
  • Vereidigung von Sachverständigen

Ein Blick über die EU-Grenzen hinaus zeigt, dass Deutschland als eines der wenigen Relikte von anno dazumal noch an der Kammerphilosophie festhält. Ob das einen Aufbruch in Richtung einer freiwilligen Interessenvertretung bedingen könnte?
 

IHK und HWK im Direktvergleich

Grundsätzlich gilt: Wer Gewerbesteuer bezahlt, der wird automatisch Mitglied einer Kammer:

  • der Industrie- und Handelskammer (IHK)
  • oder der Handwerkskammer (HWK).

Möglich ist auch die Mitgliedschaft in beiden Kammern. Grundsätzlich bestimmt die Berufsgruppe die Mitgliedschaft. Im Gesetz, das die Mitgliedschaft regeln soll, sind all diejenigen IHK-Mitglied, die nicht HWK-Mitglied sind. Alternativ kann ein Blick in die Gewerke-Listen der Handwerksordnung geworfen werden. Hier ist gelistet, ob es sich, um ein zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage A), ein zulassungsfreies Handwerk (Anlage B1) oder ein handwerksähnliches Gewerbe (Anlage B2) handelt. Da Mischformen ebenfalls üblich sind, ist die Mitgliedschaft auch in beiden Kammern möglich.

Wer als Freiberufler keinen Eintrag im Handelsregister hat oder gar einer speziellen berufsständigen Kammer angehört, die es für Ärzte, Anwälte, Steuerberater und Architekten gibt, muss übrigens nicht zwingend Mitglied einer Kammer werden. Die Mitgliedsbeiträge der IHK und der HWK bestehen aus einem Grundbetrag und einer Umlage. Bei einem Gewinn unter 5200 Euro entfällt der Mitgliedsbeitrag. Auch gibt es Schonfristen für Existenzgründer, die in den ersten drei Jahren häufig ganz befreit sind von Mitgliedszahlungen und im vierten Jahr nur den Grundbeitrag berappen müssen.
 

So sehen die unterschiedlichen Ansichten aus

Bereits eingangs wurde erwähnt: Es gibt Zoff um den Kammerzwang. De facto gibt es in diesem Streitfall aktuell keine klare Richtung, geschweige denn zeichnet sich eine dominante Position ab. Die zwei unterschiedlichen Positionen,

  • die das Kammerwesen in seiner aktuellen Form für überholt befinden,
  • und die, die an dem traditionellen Gefüge festhalten,

wurden in der folgenden Tabelle einmal gegenübergestellt:

So wird gegen das Kammerwesen in seiner aktuellen Form argumentiertDas spricht für das Kammersystem in seiner aktuellen Form
 Der Bundesverband für freie Kammern würde dem deutschen Kammersystem am liebsten eine „Kur“ verschreiben. Die Rückbesinnung auf ihre Kernaufgaben und damit die Stärkung des eigentlichen Aufgabenbereichs wird hier gefordert. Betroffene sehen den Kammerzwang als Abschreckung denjenigen gegenüber, die vielleicht gerne ein Gewerbe aufnehmen würden.Das vorherrschende Solidaritätsprinzip – die großen Unternehmen bezahlen häufiger Beiträge (53 Prozent), die kleineren Betriebe profitieren indes eher – spricht aus Sicht der Befürworter für die Aufrechterhaltung der Pflichtmitgliedschaft. Für die Vielzahl an Kammern (79) spreche der Vorteil der Regionalität. Hier gilt das Prinzip: andere Regionen, andere Probleme.

 

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