Die Rechtsform eG

Hände fügen Puzzleteile zusammen

Eine eG ist die Abkürzung für eine eingetragene Genossenschaft, welche sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammensetzt. Als Mitglied der eG können Sie sowohl eine natürliche als auch juristische Personen sein und verfolgen mit anderen Genossen ein gemeinsames Ziel. Das oberste Ziel der Genossenschaft ist es, die Mitglieder in allen Belangen zu unterstützen und auf diese Weise das Unternehmen aufrechtzuerhalten.

Bei dieser Unternehmensform gibt es keine limitierte Anzahl an Mitgliedern, wodurch sich Ihre Genossenschaft uneingeschränkt erweitern kann und somit vielfältige Möglichkeiten bietet. Eine beliebte Möglichkeit ist beispielsweise die Einkaufsgenossenschaft (z. B. REWE) , welche nicht nur einen Zusammenschluss von Einzelhandelsbetrieben darstellen kann, sondern auch von Landwirtschafts- und Handwerksbetrieben. Aufgrund der Zusammenschlussmöglichkeiten sind Expansionen in andere Regionen beziehungsweise Länder leicht möglich. Auch andere Genossenschaftsarten wie die:

  • Winzergenossenschaften

  • Kreditgenossenschaften

  • Dienstleistungsgenossenschaften

  • Wohnungsbaugenossenschaften

sind durch die Hinzunahme von Genossenschaftern uneingeschränkt erweiterbar.

Jedes Mitglied der Rechtsform eG behält die rechtliche Selbstständigkeit und handelt somit eigenverantwortlich, was viel Freiraum beim Handeln gewährt. Meist schließen sich in einer Genossenschaft Mitglieder aus unterschiedlichen Branchen zusammen, um von Synergieeffekten zu profitieren, welche die Erfolgschancen des Unternehmens verbessern. Außerdem wird durch ein breit gefächertes Know-how ein größerer Markt bedient, sodass Sie die Möglichkeit, haben höhere Einnahmen zu erzielen.
 

Ziele der eingetragenen Genossenschaft

Da bei der Gründung einer eG unterschiedliche Zielsetzungen bestehen, ist diese Rechtsform in vielen Branchen zu finden. Besonders beliebt ist die eingetragene Genossenschaft in den Sektoren:

  • Handel

  • Gesundheit

  • Industrie

  • Energie

  • Handwerk

Arbeiten Sie innerhalb einer dieser Bereiche, verfolgen Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit das Ziel des wirtschaftlichen Handelns, welches in der Regel die Hauptmotivation zur Gründung einer eG darstellt. Handeln Sie wirtschaftlich, streben Sie übrigens an, Einnahmen zu generieren, um sich Ihr Leben zu finanzieren.

Seltener wird eine eG gegründet, um kulturelle oder/und soziale Interessen zu vertreten. In einem solchen Fall ist Ihr Ziel nicht die Gewinnmaximierung, sondern ein gesellschaftliches Ziel, wie die Unterstützung von notleidenden Tieren oder Menschen. Möchten Sie beispielsweise die Gesundheitsforschung unterstützen oder sich für den Umweltschutz einsetzen, gründen Sie eine eingetragene Genossenschaft und profitieren von der unbürokratischen Gründung.
 

Gründung der eingetragenen Genossenschaft

Haben Sie ein Wirtschaftskonzept und eine Struktur der Genossenschaft ausgeklügelt, erfüllen Sie bereits die Grundvoraussetzungen der Gründung einer eG. Beachten Sie, dass ein Businessplan für die Unternehmensgründung notwendig ist, der für wenigstens drei Jahre gültig sein muss. Im Businessplan ist bereits zu erkennen, ob die Genossenschaft ein erfolgversprechendes Konzept aufweist oder die Geschäftsidee wenig sinnvoll erscheint, weshalb es wichtig ist, Ihren Plan von einem Experten überprüft zu bekommen.

Auch das Wirtschaftskonzept ist für Sie als Unternehmer wichtig, denn dort legen Sie die Zuständigkeiten und Kompetenzen der Organe und Mitglieder fest. Es ist zu empfehlen, das Wirtschaftskonzept von einem Anwalt überprüfen zu lassen, um rechtliche Probleme zu vermeiden.

Bestimmte Regelungen sind in die Satzung Ihrer eG aufzunehmen, um eine transparente Leitlinie für alle Genossen zu schaffen. Zu diesen Regelungen gehören mindestens die folgenden Punkte:

  • Gegenstand und Sitz des Unternehmens

  • Firma der Genossenschaft

  • Haftungssumme/Nachschusspflicht im Insolvenzfall

  • Bekanntmachungsform von Änderungen/Neuerungen

  • Einberufungsform zur Generalversammlung

An der ersten Generalversammlung nehmen alle Mitglieder teil und verabschieden dort die festgelegte Satzung. Danach wählen Sie und die anderen Genossen den Aufsichtsrat sowie den Vorstand, welcher ausschließlich aus Mitgliedern besteht, die natürliche Personen sind. Stehen Vorstand und Aufsichtsrat fest, ist eine Gründungsprüfung erforderlich, bei welcher das Unternehmen einem Prüfungsverband beitritt, der die Handlungen dauerhaft überwacht.

Ist der Beitritt zum genossenschaftlichen Verband erfolgt, ist eine Eintragung des Unternehmens in das Genossenschaftsregister notwendig, welches sich im Amtsgericht befindet. Beachten Sie dazu die notwendigen Genehmigungen und Dokumente, die für eine Anmeldung erforderlich sind. Für die Gründung einer eG fallen übrigens nur Beiträge für den Prüfungsverband und Gründungskosten zwischen 1.500 und 4.000 Euro an, sodass Sie zur Unternehmensgründung nicht viel Kapital benötigen. Die Kosten der Gründung hängen von der Größe des Unternehmens ab und sind vor der Anmeldung beim Amtsgericht zu erfahren.
 

Pflichten und Rechte der Genossen

Grundsätzlich ist jedes Mitglied der eingetragenen Genossenschaft dazu verpflichtet, bei jeder Handlung die Satzung zu beachten. Sind neue Beschlüsse in der Generalversammlung verabschiedet worden, sind diese ebenso zu beachten.

Im Gegenzug zu den genannten Pflichten haben Sie als Genosse das Recht, eine Generalversammlung einzuberufen und an dieser teilzunehmen. Sie erhalten außerdem Ihren anteiligen Gewinn regelmäßig ausbezahlt und werden auf diese Weise für Ihre Arbeit belohnt. Treten Sie aus dem Unternehmen aus, erhalten Sie Ihr Geschäftsguthaben immer ausbezahlt, sodass Sie bei einem Austritt keinen finanziellen Nachteil haben.
 

Haftung und Bestandteile einer eG

Sie als Mitglied der Unternehmensform eG haften nicht persönlich, sondern sind nur begrenzt haftbar. Dies bedeutet, dass die Genossenschaft lediglich mit dem Vermögen haftet, welches in Form von Genossenschaftsanteilen vorliegt und somit eine insolvenzsichere Rechtsform ist. Ist in der Satzung des Unternehmens keine Nachschusspflicht festgelegt, entfällt diese. Für Sie als Mitglied ist das Haftungsrisiko somit gering, was erklärt, warum die Rechtsform im Alltag so beliebt ist. Es gibt übrigens keine Unternehmensform, die eine höhere Insolvenzsicherheit aufweist als die eingetragene Genossenschaft.

Eine eG besteht grundsätzlich aus drei verschiedenen Organen, um eine funktionsfähige Einheit darzustellen. Zu diesen drei Organen zählen:

  • der Aufsichtsrat,

  • der Vorstand,

  • die Generalversammlung.

Besitzt Ihre eingetragene Genossenschaft über 20 Mitglieder, ist ein Aufsichtsrat nicht notwendig, denn die Aufgaben des Organs sind auch von der Generalversammlung regelbar.

Die Generalversammlung setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die dazu befugt sind, festgelegte Rechte auszuüben. Das bedeutet, dass es keine fixen Richtlinien gibt, die vorschreiben, wie viele Mitglieder an Ihrer Versammlung teilnehmen dürfen, was das Betreiben einer eG vereinfacht und Ihnen Arbeit spart. Jedes Mitglied besitzt bei der Versammlung genau eine Stimme, denn die Menge an Geschäftsanteilen beeinflusst die Stimmzahl nicht, wodurch die Abstimmungen in fairer Weise erfolgen.

Bei einer Versammlung besteht die Möglichkeit, bestimmten Mitgliedern Sonderrechte einzuräumen, um bis zu drei Stimmen in der Generalversammlung zu erhalten. Damit ein Unternehmer ein Sonderrecht erhält, ist es notwendig, dass dieser in einem besonderen Umfang zum Geschäft der Genossenschaft beiträgt, sodass die höhere Anzahl an Stimmrechten gerechtfertigt ist. Sie sehen, dass eine eG eine sehr demokratische Unternehmensform ist, welche hohe Einsätze belohnt.
 

Rechtliche und steuerliche Aspekte zur eingetragenen Genossenschaft

Um mehr über die rechtlichen Aspekte der eG zu erfahren, lesen Sie im GenG, dem Genossenschaftsgesetz. Seit dem Jahr 2017 gibt es einige Novellierungen, die für Mitglieder einer eG eine große Erleichterung bedeuten. Beispielsweise sind Kleingenossenschaften einer vereinfachten Prüfung zu unterziehen und Bekanntmachungen jetzt im elektronischen Anzeiger abwickelbar.

Möchte ein Unternehmer, der mindestens 75 Prozent der Unternehmensanteile besitzt, kündigen, greifen besondere Bedingungen, welche die anderen Genossen schützen. Zur Absicherung des Kapitals des Unternehmens beträgt die Kündigungsfrist für Unternehmer mit Dreiviertelmehrheit bis zu zehn Jahre. Nach dem neuen Gesetz ist es dabei unwichtig, ob es sich um einen Unternehmer nach § 14 BGB handelt oder nicht.

Die Business Judgment Rule ist in das Genossenschaftsgesetz übernommen worden, was die Mitglieder des Vorstands besser absichert. Sind Sie ein Vorstandsmitglied, heißt das für Sie, dass Sie keine Pflichtverletzung begehen können, wenn Sie zum Wohle der Genossenschaft entscheiden.
 

Weitere wichtige Punkte der Novellierung sind:

  • Einladungen zur Generalversammlung auch per E-Mail möglich

  • Beitrittserklärung als Alternative zur Unterzeichnung der Gründungssatzung

  • Prüfungsbescheinigungen sind nicht mehr notwendig

Die anderen 26 Änderungen finden Sie übersichtlich gegliedert auf www.dgrv.de.

Eine eingetragene Genossenschaft unterliegt der Körperschaftssteuer, welche eine Ertragssteuer darstellt, denn die Höhe der Steuer hängt von Ihrem Gewinn ab. Beim Betreiben einer Genossenschaft sind Sie außerdem verpflichtet, eine Gewerbesteuer zu bezahlen, auch wenn Sie nicht primär gewerblich tätig sind. Die eher geringen Steuern einer eG machen diese für viele Menschen besonders attraktiv und lukrativ.
 

Jahresabschluss und Prüfung der eingetragenen Genossenschaft

Als Mitglied einer kleinen Genossenschaft unterliegen Sie alle zwei Jahre einer Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Alle Dokumente, die Sie zur Offenlegung Ihrer Verhältnisse benötigen, entsprechen etwa jenen zur Prüfung einer GmbH. Aufgrund der regelmäßigen Prüfungen des Unternehmens sinkt das Insolvenzrisiko, denn Schwachstellen und Verbesserungsoptionen werden Ihnen schnell aufgezeigt.

Haben Sie eine Genossenschaft, die eine Bilanzsumme von weniger als eine Million oder einen Umsatz von unter zwei Millionen hat, ist eine Jahresabschlussprüfung übrigens nicht notwendig.

Die wichtigsten Vorteile einer eG

Es gibt viele Gründe, sich für die insolvenzsichere Rechtsform eG zu entscheiden. Bei der eingetragenen Genossenschaft existieren keinerlei Vorschriften zum Mindestkapital, was bedeutet, dass jedes Unternehmen selbst entscheidet, wie viel Kapital in das Unternehmen von allen Mitgliedern investiert wird.

Auch die Aufnahme von neuen Mitgliedern in die Genossenschaft ist ein Grund, sich für diese Unternehmensform zu entscheiden. Wird ein neuer Genosse aufgenommen, benötigen Sie keinen Notar. Ebenso ist der Wechsel von Genossen ohne einen Notar möglich, was nicht nur Zeit spart, sondern auch Geld. Steigen einige Mitglieder aus der eG aus, ist die Existenz Ihres Unternehmens nicht gefährdet, da Sie viele weitere Genossen haben, die im Unternehmen arbeiten.

Da eine Genossenschaft Mitglied im Prüfungsverband ist, haben Sie und andere Genossen die Sicherheit, dass die Geschäftsführung regelmäßig überprüft wird. Aus diesem Grund wissen Sie, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse im Unternehmen stabil und ordnungsgemäß ausgeführt sind.

Aufgrund der fairen Regelungen der eingetragenen Genossenschaft ist die Gewinn- und Verlustverteilung von der Anzahl der Geschäftsanteile abhängig. Macht die Genossenschaft einen Gewinn, bedeutet dies für Sie, dass Sie bei einem hohen Anteil an Genossenschaftsanteilen mehr Gewinn erhalten als zum Beispiel Genossen mit nur einem Anteil.

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