Steuerspartipps für Selbstständige und Freiberufler

Schild Wendekreis Steuern sparen

Wer sich in einem freien Beruf selbstständig machen möchte, profitiert von einer vereinfachten Anmeldung beim Finanzamt. Zudem können die Vorteile der Selbstständigkeit aus steuerlicher Sicht voll ausgekostet werden, das Absetzen der Betriebsausgaben beispielsweise. Doch wer gilt beim Finanzamt als Freiberufler und wie können Steuern gespart werden?

Freiberuflichkeit oder Gewerbe: Worin liegen die Unterschiede?

Prinzipiell bringt die Freiberuflichkeit gegenüber dem Gewerbe nicht nur bei der Anmeldung Vorteile mit sich, wo eine simple Mitteilung an das Finanzamt sowie eventuelle Nachweise über die freiberufliche Tätigkeit bereits ausreichen. In den meisten Fällen ist nicht einmal die Vergabe einer separaten Steuernummer notwendig. Weiterhin müssen Freiberufler

  • auch keine Gewerbesteuer zahlen, da sie nicht unter die Gewerbeordnung fallen.
  • keine strengen Formvorschriften berücksichtigen, sondern lediglich einen bürgerlichen Namen sowie eine ladungsfähige Anschrift vorweisen können.
  • keine Pflichtmitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer erfüllen und somit auch keine Beiträge bezahlen.
  • keine Melde-, Veröffentlichungs- oder Prüfpflichten gemäß Handelsgesetzbuch berücksichtigen, da sie kein Handelsgewerbe führen.

Ein weiterer Unterschied zum Gewerbe liegt für Freiberufler in der eventuellen Sozialversicherungspflicht. Insbesondere betroffen sind davon zum Beispiel Künstler und Publizisten, welche zur Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse verpflichtet sind. Ob diese Pflicht als Vorteil oder Nachteil gesehen wird, ist eine individuelle Entscheidung. Alles in allem gilt der Status als Freiberufler aber als erstrebenswert und viele Selbstständige würden ihn der Gewerbeanmeldung vorziehen.
 

Abgrenzung: Welche Selbstständigen gelten als Freiberufler?

Das ist allerdings nicht möglich, denn gemäß §18 Einkommensteuergesetz ist die Freiberuflichkeit als „selbstständig ausgeübte künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit“ definiert. Außerdem gehören hinzu selbstständige

  • Ärzte
  • Zahnärzte
  • Tierärzte
  • Rechtsanwälte
  • Notare
  • Patentanwälte
  • Vermessungsingenieure
  • Ingenieure
  • Architekten
  • Handelschemiker
  • Wirtschaftsprüfer
  • Steuerberater
  • beratende Volks- und Betriebswirte
  • vereidigte Buchprüfer
  • Steuerbevollmächtigte
  • Heilpraktiker
  • Dentisten
  • Krankengymnasten
  • Journalisten
  • Bildberichterstatter
  • Dolmetscher
  • Übersetzer
  • Lotsen
  • ähnliche Berufe

Auf den ersten Blick handelt es sich dabei um eine recht zusammengewürfelte Liste. Als freie Berufe sollen jedoch all jene Berufe bezeichnet werden, welche auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikationen ausgeübt werden oder eine schöpferische Begabung voraussetzen.
 

Welche Besonderheiten im Steuerrecht gelten für Freiberufler?

Wie bereits erwähnt, ist ein Freiberufler nicht zur Zahlung einer Gewerbesteuer verpflichtet. Diese ist jedoch nicht die einzige Besonderheit, welche die Freiberuflichkeit aus steuerlicher Sicht mit sich bringt. Wer in einem freien Beruf tätig ist, muss drei verschiedene Arten von Steuern berücksichtigen:

1. Einkommensteuer: Der Freiberufler ist einkommenssteuerpflichtig und muss seine Gewinne gemäß dem deutschlandweit gültigen progressiven Steuersatz versteuern. Allerdings möchte das Finanzamt nicht ein ganzes Jahr auf sein Geld warten, sodass der Freiberufler – wie beispielsweise ein Arbeitnehmer auch – sogenannte Einkommensteuervorauszahlungen leisten muss.

2. Umsatzsteuer: Freiberufler müssen ihre Leistungen zudem mit den gültigen 19 oder reduzierten sieben Prozent Mehrwertsteuer erheben – je nach Art der Tätigkeit. Ausgenommen von der Umsatzsteuerpflicht sind lediglich sogenannte Kleinunternehmer. Laut § 19 Umsatzsteuergesetz greift die Kleinunternehmerregelung, wenn die Umsatzgrenzen im vorangegangenen Kalenderjahr den Betrag von 17.500 Euro und im laufenden Kalenderjahr den voraussichtlichen Betrag von 50.000 Euro nicht übersteigen. In diesem Fall muss auf den Rechnungen zwar nicht die Umsatzsteuer, aber ein entsprechender Verweis auf die Kleinunternehmerregelung ausgewiesen werden. Steuern oder Rechnungen schreiben als Freelancer ist heutzutage aber sehr einfach, da es bestimmte Softwareprogramme gibt, die recht simpel und benutzerfreundlich sind.

3. Vorsteuer: Wer im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit aber Produkte oder Dienstleistungen mit Mehrwertsteuer einkauft, bezahlt die sogenannte Vorsteuer. Diese bezahlte Vorsteuer kann anschließend von der zu zahlenden Umsatzsteuer abgezogen werden. Als Vorsteuerabzug wird dieses Verfahren daher bezeichnet, welches die Umsatzsteuerzahlung an das Finanzamt verringert. Dieser ist jedoch nicht der einzige Mechanismus, um Steuern zu sparen.

Tipps: Wie können Freiberufler Steuern sparen?

Neben dem Vorsteuerabzug und damit der Möglichkeit, sich einen Teil der Umsatzsteuer zurückzuholen, gibt es noch weitere Tipps für Freiberufler, um Steuern zu sparen. Dazu gehören folgende:

  • Vollständigkeit der Unterlagen: Je geringer der Gewinn, umso weniger Einkommensteuer muss der Freiberufler entrichten. Es ist daher wichtig, dass er sämtliche zulässige Kosten vom Umsatz abzieht. Dazu gehören nicht nur rein betriebliche Ausgaben, sondern auch Handwerkerrechnungen oder Aufwendungen für ein Studium können beispielsweise abgesetzt werden. Es ist daher wichtig, sämtliche Belege aufzubewahren und vollständige Unterlagen beim Finanzamt einzureichen.
  • Handling der Betriebsausgaben: Auch durch gezielte Betriebsausgaben oder schlaue Investitionen kann die Einkommensteuer gedrückt werden. Ist also beispielsweise die Anschaffung eines neuen Laptops für die publizistische Tätigkeit geplant, könnte es sinnvoll sein, diese bewusst in das laufende Kalenderjahr vorzuziehen oder in das kommende Steuerjahr zu verschieben – je nachdem, wann höhere Umsätze erwartet werden. Durch ein kluges sowie vorausschauendes Handling der Betriebsausgaben kann also indirekt die Höhe der Einkommensteuer beeinflusst werden.
  • Absetzen der gemischten Kosten: Auch wo private und berufliche Kosten vermischen, lassen sich diese unter Umständen von der Steuer absetzen, beispielsweise die Kombination von einer Geschäftsreise mit einem privaten Urlaub. So wurde das allgemeine Aufteilungs- und Abzugsverbot gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz mittlerweile aufgehoben. Dennoch müssen die Aufteilungsmaßstäbe zwischen privaten und beruflichen Kosten logisch nachvollziehbar sowie klar erkenntlich sein, damit Letztere von den Steuern abgesetzt werden können.
  • Auto im Betriebsvermögen: Freiberufler haben die Möglichkeit, ihr Auto in das Betriebsvermögen auszunehmen. Dadurch können nicht nur die Anschaffungs-, sondern auch die laufenden Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings ist auch hier zwischen privater und beruflicher Nutzung zu unterscheiden. Je nach Einzelfall wird dafür entweder ein Fahrtenbuch geführt oder die Privatnutzung wird pauschal über die sogenannte Ein-Prozent-Regelung abgegolten.
  • Spielräume bei Abschreibungen: Seit dem Jahr 2018 wurde die Grenze für Sofortabschreibungen von 410 auf 800 Euro angehoben. Teurere Investitionen werden hingegen über mehrere Jahre verteilt – bei einem Laptop sind das zum Beispiel drei, bei einem Schreibtisch hingegen 13 Jahre. Wird in den folgenden Steuerjahren aber ein größerer Umsatz und damit eine höhere Steuerlast erwartet, kann es sinnvoll sein, möglichst viele Kosten aufzuschieben, um diese später absetzen und dadurch Steuern sparen zu können.
  • Verteilung der Einnahmen: Neben diesem Handling der Betriebsausgaben sowie der Abschreibungen, kann auch der Umgang mit den Einnahmen beim Sparen von Steuern helfen. Freiberufler unterliegen in den meisten Fällen der IST-Besteuerung. Sowohl die Einkommen- als auch die Umsatzsteuer wird also erst fällig, wenn die Rechnung vom Empfänger beglichen wurde. Dies eröffnet Spielräume bei der Gestaltung der Einnahmen. Wer beispielsweise die Rechnungen am 31. Dezember eines Steuerjahres schreibt, kann davon ausgehen, dass die betreffenden Einnahmen erst im Folgejahr auf dem Konto und damit steuerpflichtig sind.

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