Steuern: Fristen und Termine

Erschöpfter Mann mit Wecker

Die Bestimmung von Fristen und Terminen sowie deren Einhaltung sind im Zusammenhang mit Steuern und den Finanzbehörden sehr wichtig. Eine Fristversäumnis kann schwerwiegende negative Konsequenzen haben. Dazu gibt es auch gesetzliche Regelungen wie beispielsweise im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und in der AO (Abgabenordnung).

Fristen sind streng abgegrenzte und ganz bestimmte Zeiträume oder die Zeiträume sind zumindest bestimmbar. Versäumen Sie als Unternehmer eine Frist, kann ein Rechtsverlust eintreten. Beispielsweise gibt es für das Einlegen eines Einspruchs festgelegte Fristen, wer diese versäumt, kann keinen Einspruch mehr einlegen, dasselbe gilt für die Widerrufsfrist. Auch für die Abgabe der Steuererklärung gibt es festgelegte Termine. Versäumt ein Steuerbürger diese Termine, kann das Finanzamt im Rahmen seines Ermessensspielraums einen Verspätungszuschlag festlegen oder eine Steuerfestsetzung bzw. eine Korrektur der Steuerfestsetzung vornehmen.

Unterscheidung nach Fristarten gemäß der Abgabenordnung

Behördliche Fristen

Gesetzliche Fristen

Diese Fristen legt die Behörde durch einen Verwaltungsakt fest.

Die Dauer der Frist ist im Gesetz geregelt.

Behördliche Fristen können Sie verlängern lassen.

Gesetzliche Fristen sind grundsätzlich nicht verlängerungsfähig.

Ausnahme: Für die Einreichung der Steuererklärung gibt es die Möglichkeit, eine Fristverlängerung zu beantragen. In der Abgabenordnung ist rückwirkende Fristverlängerung sogar ausdrücklich vorgesehen.

 

Darüber hinaus lassen sich Fristen nach dem BGB auch anders einteilen. Es gibt sogenannte Tagesbeginnfristen und Ereignisfristen.

Die Tagesbeginnfristen sind wichtig für die Berechnung des Lebensalters, spielen aber auch in vielen anderen Bereichen bei der Fristberechnung eine Rolle. Der Tag, an dem die Frist beginnt, wird für die Berechnung der Frist mitgerechnet.

Die Ereignisfristen sind im Steuerrecht sehr wichtig. Bei der Berechnung der Frist wird das Ereignis nicht mitgerechnet.
 

Unterscheidung nach Fristende

  • Tagesfristen: Sie enden, wenn der letzte Tag der Frist abläuft, wie beispielsweise die Säumnisschonfrist oder die Fiktion der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes im Inland mit einem einfachen Brief. Die Bekanntgabefiktion bedeutet, dass ein in einem gewöhnlichen Brief an Sie verschickter Verwaltungsakt, drei Tage, nachdem er bei der Post aufgegeben wurde, als bekanntgegeben gilt. Dazu muss die Behörde den Absendetag in ihren Akten vermerken, sonst kann die Fiktion der Bekanntgabe nie eintreten.

Beispiele für Tagesfristen: Schonfristen bei Zahlungen oder die Fiktion der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes.

 

  • Wochenfristen: Für die Berechnung einer Frist nach Wochen, müssen Sie nicht die einzelnen Tage auszählen. Die Berechnungsmethode des Gesetzgebers sieht vor, dass die Frist an dem Tag endet, der denselben Namen trägt wie der Ereignistag. Erfolgt beispielsweise der Zugang eines Briefes am Freitag, so ist Freitag der Ereignistag. Liegt eine Zwei-Wochenfrist zugrunde, endet die Frist zwei Wochen später am Freitag. Die Namen des Ereignistages und des Tages, an dem die Frist abläuft, sind gleich.

Sollte die Frist auf ein Wochenende oder einen Feiertag fallen, ist der nächste Werktag der Tag, an dem die Frist endet. Bei Sonderfristregelungen gibt es hier Ausnahmen.

Eine Sonderfristregelung kann beispielsweise bei einem Automietvertrag gelten. Fällt hier das Fristende auf einen Samstag, endet der Vertrag auch an diesem Tag und nicht erst am nächsten Werktag. Dasselbe gilt bei gesetzlichen Kündigungsfristen. Die Frist muss für den Gekündigten vollständig gewahrt bleiben.

Beispiele für Wochenfristen: Mahnfristen, Vollstreckungsschutzfristen.

 

  • Monatsfristen: Die Fristberechnung nach Monaten hat der Gesetzgeber in § 188 BGB geregelt. Die Frist endet nach der genannten Zahl der Monate an dem Tag, der seiner Zahl oder Benennung nach dem Ereignistag entspricht. Geht beispielsweise ein Steuerbescheid im Inland am 18. Juni zu, beginnt die Einspruchsfrist am 19. Juni zu laufen. Regulär endet sie nach einem Monat, am 18. Juli.

Beispiele für Monatsfristen: Einspruchsfristen, Klagefristen.

 

  • Jahresfristen: Jahresfristen enden mit dem Ablauf des Tages, der als das Datum für die Auslösung der Frist gilt.

Beispiele für Jahresfristen: Verjährungsfristen, Festsetzungsfristen, Aufbewahrungsfristen für Unterlagen.


Besondere Regelungen zum Fristende

Endet eine Frist an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sie sich auf den nächstfolgenden Werktag. Das gilt auch für die Bekanntgabefiktion bei Verwaltungsakten.

Wird zum Beispiel ein Steuerbescheid per Post übermittelt und der Zugang erfolgt drei Tage später im Hausbriefkasten, beginnt die Frist mit dem Tag des Einwurfs im Briefkasten. Das gilt auch dann, wenn der Briefeinwurf samstags erfolgt und in Ihrem Unternehmen in der Regel samstags nicht gearbeitet wird. Es kommt allein auf den tatsächlichen Zugangszeitpunkt an.
 

So berechnen Sie Fristen

Um eine Frist berechnen zu können, müssen Sie Folgendes wissen:

  • Fristbeginn

  • Dauer der Frist

  • Fristende

Damit lassen sich Fristen mit diesem Schema bestimmen:

Fristbeginn + Dauer der Frist = Fristende

Beim Fristbeginn ist es wichtig, nach Ereignis- oder Tagesbeginnfrist zu unterscheiden.
 

Fristverlängerungen

Sie können behördliche Fristen oder die Fristen für die Einreichung Ihrer Steuererklärungen verlängern lassen. Die Frist für die Einreichung der Steuererklärung ist eine gesetzliche Frist und stellt die einzige gesetzlich bestimmte Abgabefrist dar, die verlängerbar ist.

Wenn Sie als Erklärungspflichtiger Ihre Steuererklärung von einem Steuerberater oder einer anderen Person in einem steuerberatenden Beruf erstellen lassen, erhalten Sie Fristverlängerung bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres. Die Steuererklärungsfristen hat der Gesetzgeber umfassend neu geregelt. Die Neuregelungen gelten erst für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen. So müssen Sie mit einem Verspätungszuschlag rechnen, wenn Sie die Fristen für die Abgabe der Steuererklärung erheblich überschreiten. Die Frist beträgt 15 Monate nach Ablauf des maßgeblichen Besteuerungsjahres.

Die Finanzämter haben auch das Recht, die Erklärungen bereits vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist zu verlangen. Dazu müssen sie eine angemessene Frist einräumen.

Die Finanzämter gehen davon aus, dass Sie die Steuererklärungen laufend fertig stellen und dann unverzüglich einreichen. Bei begründeten Einzelanträgen kann die Finanzbehörde eine Fristverlängerung bis zum 28. Februar des zweiten Folgejahres gewähren. Eine weitere Firstverlängerung über die Zweijahresfrist hinaus ist grundsätzlich nicht möglich.

Diese allgemeinen Regelungen zur Fristverlängerung gelten nicht, wenn Sie einen Antrag auf Steuervergütung stellen. Auch die Abgabe der Umsatzsteuererklärungen ist davon grundsätzlich ausgenommen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit am 31. Dezember geendet hat. Bei einem Ende vor dem 31. Dezember müssen Sie die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr spätestens einen Monat nach Tätigkeitsende einreichen.
 

Die rückwirkende Fristverlängerung

Bereits abgelaufene Fristen können Sie in bestimmten Fällen, die in der Abgabenordnung genannt sind, rückwirkend verlängern lassen. Damit können Sie bei erst einmal verspäteter Abgabe der Steuererklärung die Möglichkeiten des Finanzamtes umgehen, einen Verspätungszuschlag festzusetzen. Die rückwirkende Fristverlängerung kann die Steuerbehörde auch ohne Antrag gewähren. Damit entfallen dann die Voraussetzungen für die nicht fristgemäße Abgabe der Steuererklärung. Um jetzt noch einen Verspätungszuschlag festzusetzen, müsste die Finanzbehörde die nachträgliche Fristverlängerung als sonstigen Verwaltungsakt widerrufen oder zurücknehmen.
 

Die Vorabanforderung der Steuererklärung

Die Steuerbehörde hat auch die Möglichkeit, die Steuererklärung früher als zur bekannten Frist von Ihnen einzufordern. Dazu ist allerdings eine für Sie nachvollziehbare Begründung notwendig. Es reicht nicht aus, einfach alle möglichen Gründe für die Vorabanforderung aufzuzählen. Vor allem der generelle Verweis darauf, dass das jährliche Steuerfestsetzungsverfahren rechtzeitig abgeschlossen sein muss und der Hinweis, dass ein Teil der Steuererklärung vor Fristablauf angefordert werden, ist nicht ausreichend. Denn es geht aus dieser Begründung nicht hervor, ob die allgemeine Arbeitslage der Steuerbehörden oder die konkrete Arbeitslage in einem bestimmten Finanzamt der Grund für die Vorabanforderung ist. Da es sich bei der termingebundenen Abgabe der Steuererklärung um eine Ermessensentscheidung handelt, muss die Finanzbehörde Ihnen gegenüber die Erwägungen für diese Entscheidung offenlegen. Ansonsten ist die Vorabanforderung rechtswidrig. Setzt die Behörde aufgrund der rechtswidrigen Aufforderung anschließend einen Verspätungszuschlag fest, ist dies nicht gerechtfertigt.
 

Das Gesetz erlaubt eine "anlassbezogene Vorabanforderung" in folgenden Fällen:

  • Sie als Steuerpflichtiger haben im vorangegangenen Zeitraum die Steuererklärung verspätet oder gar nicht abgegeben.

  • Die Behörde hat für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum eine innerhalb von drei Monaten vor oder nach der Erklärung festgesetzt.

  • Die Steuerbehörde hat Ihre Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum herabgesetzt.

  • Sie mussten für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum eine Abschlusszahlung leisten, die mindestens 25 Prozent der festgesetzten Steuer oder mehr als 10.000 Euro betragen hat.

  • Wenn zu erwarten ist, dass Sie aufgrund Ihrer Steuererklärung eine Abschlusszahlung von über 10.000 Euro leisten müssen.

  • Wenn das Finanzamt eine Außenprüfung vorgesehen hat.

  • Wenn Sie Ihren Betrieb im Besteuerungszeitraum eröffnet oder eingestellt haben.

  • Wenn mit Verlusten für Beteiligte an Ihrer Gesellschaft oder Gemeinschaft zu rechnen ist.

Bei der Vorabanforderung der Steuererklärung durch die Finanzbehörde handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der anfechtbar ist. Außerdem haben Sie die auch hier die Möglichkeit, eine Fristverlängerung zu beantragen.
 

Der Termin

Ein Termin ist ein auf Tag, Monat oder Jahr bestimmter Zeitpunkt, an dem Sie eine Handlung vornehmen müssen oder an dem eine Wirkung eintreten wird. Beispielsweise gibt ein Fälligkeitstermin das Ende einer Frist an.

Die Finanzbehörden können Sie zur Erörterung eins Sach- oder Rechtsstands zu einem Termin laden oder eine mündliche Auskunft gegenüber einer Amtsstelle fordern. Dazu bekommen Sie einen Termin, zu dem Sie an der Amtsstelle erscheinen müssen.
 

Folgen einer Fristversäumnis

Das Versäumen einer Frist kann für Sie als Steuerpflichtigen negative Konsequenzen haben. Dabei kommen folgende steuerliche Nebenleistungen infrage:

  • der Verspätungszuschlag

  • der Säumniszuschlag

  • die Zinsen

  • das Zwangsgeld

Wenn Sie Ihrer Verpflichtung zur Abgabe Ihrer Steuererklärungen oder -anmeldungen nicht fristgerecht oder gar nicht nachkommen, kann die Steuerbehörde einen Verspätungszuschlag festsetzen. Die Behörde kann davon absehen, wenn ihr die Versäumnis entschuldbar erscheint. Nach der neuen Gesetzgebung, die für alle Steuererklärungen anzuwenden ist, die erst nach dem 31. Dezember 2018 einzureichen sind, ist der Verspätungszuschlag von der Art der abzugebenden Erklärung abhängig.

Wenn Sie beispielsweise Ihre Einkommensteuererklärung verspätet abgeben, zahlen Sie einen Verspätungszuschlag von 0,25 Prozent auf die nach Anrechnung verbleibende Steuer (mindestens auf 25 Euro) pro angefangenem Monat Verspätung. Der Betrag ist auf volle Euro abzurunden. Insgesamt darf der Verspätungszuschlag höchstens 25.000 Euro betragen.
 

Säumniszuschlag

Wenn Sie Ihre Steuern nicht bis zum Ablauf des genannten Fälligkeitstages zahlen, müssen Sie einen sogenannten Säumniszuschlag bezahlen. Das ist in erster Linie ein Druckmittel, um die Zahlung fälliger Steuerforderungen durchzusetzen. Er ist aber auch eine Gegenleistung für das Aufschieben der Zahlung und für die Verwaltung ein Ausgleich für den entstehenden Mehraufwand. Bei einer Säumnis von bis zu drei Tagen müssen Sie nicht mit einem Säumniszuschlag rechnen. Auf diese Schonfrist haben Sie einen Rechtsanspruch. Sie fällt allerdings weg, wenn Sie Ihre Steuerzahlungen per Scheck oder in bar bei der Finanzkasse direkt leisten. Bei Überweisung des geschuldeten Steuerbetrags auf ein Bankkonto der Finanzverwaltung bleibt die Schonfrist erhalten. Ist der letzte Tag Ihrer Schonfrist ein Samstag, so gilt der nächstfolgende Werktag.
 

Fristversäumnisse und Strafzinsen

Als Folge der Fristversäumnis können sich auch Zinsen ergeben. Dazu gehören

  • Zinsen auf Steuernachforderungen

  • Zinsen auf Steuererstattungen

  • Stundungszinse

  • Prozesszinsen

  • Hinterziehungszinse oder

  • Zinsen auf die Aussetzung der Vollziehung

Die Zinsen betragen 0,5 Prozent für jeden vollen Monat, angefangene Monate bleiben unberücksichtigt. Dabei rundet die Steuerbehörde den zu verzinsenden Betrag auf eine Zahl, die durch 50 teilbar ist, nach unten ab. Die berechneten Zinsen werden ebenfalls auf volle Eurobeträge nach unten abgerundet. Die Zinsfestsetzung erfolgt nur, wenn es sich um einen Betrag von mindestens 10 Euro handelt.

Zur Zinshöhe gibt es neuere Gerichtsurteile, wonach der gesetzliche Zinssatz nicht mehr der wirtschaftlichen Realität entspricht, da in Deutschland bereits seit 2015 ein sehr niedriges Marktzinsniveau herrscht, das strukturell verfestigt und nachhaltig ist.

Die Festsetzung von Zinsen ist beschränkt auf Einkommen-, Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer. Grundsätzlich haben Sie 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem Die Steuerforderung entstanden ist, die Steuerforderung zu begleichen. Erst danach beginnt der Zinslauf.
 

Verletzung der Mitwirkungspflicht

Wenn Sie als Steuerpflichtiger Ihren Mitwirkungspflichten im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens nicht nachkommen, weil Sie beispielsweise Ihre Steuererklärung nicht abgeben, obwohl Sie dazu verpflichtet sind, kann die Finanzbehörde ein Zwangsgeld erlassen. Dieses Zwangsgeld muss die Behörde zunächst schriftlich androhen. Außerdem darf es für den Einzelnen den Betrag von 25.000 Euro nicht übersteigen.

Fazit

Wenn es um Steuererklärungen und Steuerzahlungen geht, ist es für Sie als Unternehmer wichtig, die geforderten Formulare und Unterlagen rechtzeitig abzugeben sowie die geforderten Zahlungen zu leisten. Auch die Schonfrist sollten Sie nur in Anspruch nehmen, wenn es sich gar nicht vermeiden lässt. So ersparen Sie sich viel Ärger und unter Umständen zusätzliche Zahlungen. Sollten Sie es wirklich nicht schaffen, die geforderten Erklärungen einzureichen oder die Zahlung zu leisten, sollten Sie mit dem zuständigen Sachbearbeiter beim Finanzamt reden. Finanzbeamte sind Menschen und in den meisten Fällen lassen sich einvernehmliche Lösungen für das vorliegende Problem finden.

Fristen und Termine gibt es nicht nur im Zusammenhang mit der Steuerbehörde, auch in vielen anderen Bereichen sind sie von Bedeutung. Im BGB sind zahlreiche Gesetze enthalten, die eine Fristsetzung voraussetzen, wie zum Beispiel die Geltendmachung von Schadenersatz statt Leistung, Rücktritt von einem Vertrag oder im Zusammenhang mit Gerichts- und Verwaltungsverfahren.

Im unternehmerischen Alltag begegnen Ihnen noch weitere Fristen und Termine, wie beispielsweise Fälligkeitstermine für Zahlungen, das Zahlungsziel oder Fristen für Meldepflichten, Kündigungsfristen und viele mehr.

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