Fotografie und Bildrechte – Urheberrecht gegen das Recht am eigenen Bild

Kamera Urheberrecht

Als Fotograf besitzen Sie weitgehende Rechte an den von Ihnen erstellten Arbeiten. Ihre Werke können Sie nach Belieben vervielfältigen, veröffentlichen oder ausstellen. Für die Personenfotografie gelten besondere Bestimmungen.
 

Das Urheberrecht

Das Urheberrecht ist für Fotografen von großer Bedeutung. Denn darin sind die Schutzrechte an ihren Arbeiten geregelt. Das Gesetz unterscheidet zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern. Beide entstehen in der Fotografie mit Betätigung des Auslösers. Dabei ist unerheblich, ob es sich um analoge oder digitale Aufnahmen handelt. Lichtbildwerke werden durch eine „persönliche geistliche Schöpfung“ (vgl. §2, Abs. 2 UrhG) ausgezeichnet. Aber auch einfache Fotografien, die dieses Kriterium nicht erfüllen, sind urheberrechtlich geschützt (vgl. §72 UrhG).

Der Urheber hat verschiedene Verwertungsrechte (vgl. §15 UrhG) an seinen Bildern. Diese kann er nicht nur für sich selbst beanspruchen, sondern sie zumindest teilweise an Dritte übertragen oder freiwillig darauf verzichten. Damit sichert das Urheberrecht die Lebensgrundlage des Fotografen.

Hinweis: Das Urheberrecht sieht für Lichtbildwerke eine Schutzdauer von 70 Jahren nach Tod des Fotografen vor. Lichtbilder sind 50 Jahre nach der ersten Veröffentlichung urheberrechtlich geschützt.


Vervielfältigungsrecht (§16 UrhG)

Nur Sie entscheiden, ob und wie viele Abzüge es von Ihren Fotos geben darf. Auch über das Abfotografieren, Ausdrucken und Speichern von Aufnahmen auf externen Datenträgern oder der heimischen Festplatte bestimmen Sie allein. Die Veröffentlichung eines Bildes im Internet gilt ebenfalls als Vervielfältigung. Andere Internetnutzer dürfen das Bild ohne Ihre Zustimmung nicht veröffentlichen. Lediglich eine Verlinkung auf die Originaldatei ist zulässig.

Hinweis: Rechtlich gesehen ist das Anbringen einer Signatur oder eines Wasserzeichens als Urheberrechtshinweis nicht nötig. Auch ohne Kennzeichnung sind Sie der Urheber Ihrer Fotos und als solcher rechtlich geschützt.
 

Verbreitungsrecht (§17 UrhG)

Sie dürfen Ihre Originalaufnahmen und rechtmäßig erstellte Kopien „der Öffentlichkeit anbieten“, also verkaufen, verleihen oder verschenken. Damit eröffnet das Urheberrecht Ihnen die Möglichkeit, mit Ihrer Arbeit Geld zu verdienen.
 

Ausstellungsrecht (§18 UrhG)

Als Fotograf dürfen Sie Ihre Aufnahmen öffentlich ausstellen. Damit ist allerdings nur die Erstveröffentlichung gemeint. Denn nach der ersten Ausstellung einer Fotografie müssen Sie weitere Ausstellungen dulden. Da aber das Vervielfältigungsrecht weiterhin bei Ihnen liegt, können Sie die Herausgabe von Fotoabzügen oder digitalen Originaldateien unterbinden. Damit verhindern Sie eine erneute Ausstellung Ihrer Werke.
 

Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§19 UrhG)

Auch für die Vorführung Ihrer Bilder über einen Bildprojektor oder Computerbildschirm ist Ihre Zustimmung erforderlich.
 

Weitere Rechte


Anerkennung der Urheberschaft (§13 UrhG)

Sie dürfen darüber entscheiden, ob und in welcher Form Sie Ihre Arbeit mit einer Urheberbezeichnung versehen. Eine (digitale) Signatur, ein Namenskürzel oder ein Hinweis in der Fotobeschreibung sind möglich. Sie können auch Ihre Kontaktdaten in den Metadaten einer digitalen Bilddatei hinterlegen.
 

Bearbeitungen und Umgestaltungen (§23 UhrG)

Bildbearbeitungen und Umgestaltungen Ihrer Werke obliegen nur Ihnen als Urheber. Bei Bearbeitungen des Bildinhalts durch einen Dritten muss dieser Sie um Erlaubnis bitten. Wenn das Bild nach der Bearbeitung in einem anderen Kontext erscheint, können Sie diese explizit untersagen (§14 UrhG). Für eine Bearbeitung ohne Veränderung des Bildinhalts – beispielsweise eine Verbesserung der Auflösung – ist Ihr Einverständnis hingegen nicht erforderlich.
 

Verstöße gegen das Urheberrecht

Wenn Sie einen Verstoß gegen das Urheberrecht feststellen, können Sie rechtliche Gegenmaßnahmen einleiten. Veröffentlicht ein Dritter Ihre Arbeit ohne Ihr Einverständnis, verlangen Sie die sofortige Unterlassung. Sie haben das Recht zu erfahren, in welchen Medien und welchem Umfang Ihr Werk veröffentlicht wurde. Für die unautorisierte Verwendung können Sie Schadensersatz fordern.

 

Besonderheit: Personenfotografie

Das Kunsturhebergesetz besagt, dass eine natürliche Peron ohne ihr vorheriges Einverständnis nicht fotografiert werden darf (vgl. §22 KunstUrhG). Ferner dürfen Sie eine Personenfotografie nicht ohne Einverständnis der abgelichteten Person veröffentlichen. Für Minderjährige erteilen die Erziehungsberechtigten das Einverständnis zur Aufnahme und Veröffentlichung. Wenn Sie der fotografierten Person eine Entlohnung für die Aufnahmen bezahlen, gilt die Einwilligung als erteilt. Auch bis zu 10 Jahren nach dem Tod von abgebildeten Personen können deren Angehörige gegen eine unautorisierte Veröffentlichung klagen. Andersherum darf eine Person, die Sie fotografiert haben, Ihre Bilder nicht einfach veröffentlichen. Hierzu ist nach wie vor Ihr Einverständnis als Urheber erforderlich. Am besten vereinbaren Sie vor einem Fotoshooting schriftlich, ob und welche Verwertungsrechte Sie an die abgelichtete Person übertragen.

§23 KunstUrhG sieht vier Ausnahmen vor, unter denen Personen auch ohne ihr Einverständnis abgelichtet und die Aufnahmen veröffentlicht werden dürfen:

  • Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte;

  • Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

  • Bilder von Versammlungen, Aufzügen/Umzügen (Karneval etc.) und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

  • Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
     

Diese Ausnahmen sind von einer möglichen Verletzung des Persönlichkeitsrechts jedoch nicht eindeutig abgegrenzt. Die Veröffentlichung der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vom 25.05.2018 brachte zusätzliche Unsicherheit in die Fotografenwelt. Auch ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln schuf wenig Klarheit. Grundsätzlich gilt: Jeder Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz oder die Datenschutzgrundverordnung kann hohe Geldstrafen nach sich ziehen. Lassen Sie sich von allen Personen, die auf Ihren Fotos zu sehen sind, vorab schriftliche Einverständniserklärungen geben.

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