Was ist der Unterschied zwischen Gewerbe und Freiberufler?

Karteikarten mit Aufschrift Gewerbe anmelden und freiberufliche Tätigkeit

Wer sich selbstständig machen bzw. eine Existenzgründung vorantreiben möchte, muss sich direkt zu Beginn mit den formalen Rahmenbedingungen befassen. Dazu gehört vor allem die Frage nach dem steuerrechtlichen Status: Handelt es sich um ein Gewerbe oder bin ich freiberuflich tätig? Wo liegen die Unterschiede zwischen Gewerbe und Freiberufler? Der folgende Beitrag gibt kompakte Antworten auf die wichtigsten Fragen.
 

Wer ist Gewerbetreibender, wer Freiberufler?

Zur exakten Unterscheidung der beiden Begriffe Gewerbe und Freiberufler ist eine genaue Abgrenzung notwendig. Das ist nicht immer ganz einfach, die letzte Entscheidung, ob ein Unternehmer sich als Gewerbebetrieb oder Freiberufler ansehen darf, trifft das Finanzamt, das aufgrund bestimmter Kriterien die Einteilung der Selbstständigen vornimmt. Die Zuordnung entscheidet beispielsweise auch darüber, ob ein Unternehmer Gewerbesteuer zahlen muss oder nicht.
 

Was sind Merkmale eines Gewerbetreibenden?

Laut Gewerbeordnung ist der Begriff des Gewerbetreibenden oder des Gewerbebetriebs nicht definiert. Im Einkommensteuergesetz findet sich in § 15 Absatz 2 eine genauere Beschreibung.

Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.“

Gewerbe sind beispielsweise Handwerks- und Industriebetriebe, Handelsbetriebe, die Tätigkeit als Vermittler oder Gaststättenbetriebe.

Darüber hinaus gibt es noch Gewerbebetriebe kraft Rechtsform. Die AG oder die GmbH zählen aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft als Gewerbebetrieb. Die ausgeübte Tätigkeit ist dabei zweitrangig.
 

Der freie Beruf und seine besonderen Merkmale

Freiberufler arbeiten selbstständig und eigenverantwortlich. Ihre Tätigkeit kann erzieherischer, schriftstellerischer, unterrichtender oder wissenschaftlicher Natur sein. Der einheitliche Oberbegriff freier Beruf ist nicht definiert. § 18 Einkommensteuergesetz listet einige Tätigkeiten auf, die als freiberuflich einzuordnen sind. Dazu zählen beispielsweise Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, beratende Volks- und Betriebswirte, Steuerberater, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Journalisten, Dolmetscher und ähnliche Berufe. Der Katalog ist nicht vollständig. Bei vergleichbaren Berufen entscheidet das Finanzamt im Einzelfall.

Die freiberufliche Tätigkeit basiert auf einer wissenschaftlichen Ausbildung. Das muss nicht zwingend ein Hochschulstudium sein. Die Kenntnisse kann sich der Freiberufler auch im Selbststudium erworben haben oder durch seine berufliche Tätigkeit. Allerdings müssen die Kenntnisse auf dem Niveau eines Hochschulstudiums sein. Dazu hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die freiberufliche Tätigkeit beschrieben als Tätigkeit mit ausgesprochen intellektuellem Charakter, für die eine hohe Qualifikation erforderlich ist und die normalerweise einer berufsständischen Regelung unterliegt, die sehr streng und exakt ist. Das persönliche Element hat dabei eine besondere Bedeutung. Die Ausübung der Tätigkeit setzt ein hohes Maß an selbstständigem Arbeiten bei den beruflichen Handlungen voraus.
 

Abgrenzung Gewerbetreibender und Freiberufler

Die Abgrenzung ist nicht immer einfach, denn die freiberufliche Tätigkeit verfolgt ebenfalls eine Erwerbsabsicht. Viele selbstständige Tätigkeiten sind sowohl Gewerbe als auch freier Beruf. Das ausschlaggebende Kriterium für die Zuordnung ist das, was das Hauptmerkmal der freiberuflichen Tätigkeit: die geistig-schöpferische Arbeit. Tätigkeiten, die in den Katalogberufen nicht aufgeführt sind, nicht als den Katalogberufen ähnlich eingestuft sind und auch nicht zur Land- und Forstwirtschaft zählen, sind in der Regel gewerblich.
 

Einordnung neuer Berufsfelder als Herausforderung

Neue Berufsfelder, die nicht im Katalog der freien Berufe in § 18 EstG enthalten sind, sorgen häufig für Schwierigkeiten mit dem zuständigen Finanzamt. Neuere Urteile zu diesem Thema zielen auf die Tätigkeitsausübung sowie die Vorgehensweise dabei ab. Eine altbewährte, ingenieurmäßige Herangehensweise gilt demnach als Kennzeichen für eine Freiberuflichkeit. Ein IT-Spezialist, der damit beauftragt ist, eine Software zu planen, zu konstruieren und zu überwachen, ist als Freiberufler einzustufen. Dabei sollte die Software nicht der Trivialsoftware zugeordnet sein.
 

Probleme mit der Abgrenzung: Was sind gemischte Tätigkeiten?

Ist ein Selbstständiger gleichzeitig freiberuflich und gewerblich tätig, kann dies zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Eine natürliche Person, die gleichzeitig eine gewerbliche und eine freiberufliche Tätigkeit ausübt, kann sich steuerlich getrennt beurteilen lassen, wenn zwischen den Tätigkeiten kein Zusammenhang besteht. Besteht ein wirtschaftlicher oder sachlicher Zusammenhang, handelt es sich also um eine gemischte Tätigkeit, ist dies nicht möglich. Dann kann es durch die Vermischung dazu kommen, dass das Finanzamt den Freiberufler einheitlich beurteilt und als Gewerbetreibenden einstuft.
 

Grundsatzurteil und Beispiel für gemischte Tätigkeiten

Der Bundesgerichtshof hat hierzu 2006 ein wichtiges Urteil mit dem Aktenzeichen XI R 10/06 gefällt: Ein Betrieb mit gemischten Leistungen ist danach zu beurteilen, welche Tätigkeiten tatsächlich oder auch schwerpunktmäßig ausgeübt werden. Handelt es sich um trennbare gemischte Tätigkeiten (ein Arzt verkauft z. B. Fitnesszubehör), sind beide buchhalterisch getrennt zu erfassen. Sind die beiden Tätigkeiten untrennbar miteinander verbunden, gilt die gesamte Tätigkeit als Gewerbe. Das kann der Fall sein, wenn ein Architekt schlüsselfertige Häuser verkauft, wobei im gesamten Prozess auch seine eigentlich freiberufliche Fachexpertise einfließt.


Welche Vorteile bietet eine freiberufliche Tätigkeit?

Was ist besser, freiberuflich oder gewerblich? Freiberufler melden kein Gewerbe beim Gewerbeamt an. Sie beantragen ihre Steuernummer direkt beim Finanzamt. Sie zahlen auch keine Gewerbesteuer. Außerdem unterliegen sie nicht der Gewerbeaufsicht. Freiberufler müssen sich nicht im Handels- oder Unternehmensregister eintragen und auch nicht zwingend Mitglied bei der Handels- oder Handwerkskammer sein.

  • Der Freiberufler unterliegt nicht dem Handelsgesetzbuch, das heißt, das Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs kommt hier zum Tragen.
  • Freiberufler sind frei in ihrer Zeiteinteilung, können zu jeder Tages- und Nachtzeit arbeiten, auch am Wochenende oder an Feiertagen.
  • Sie sind auch frei bei der Auswahl der Aufträge, die sie übernehmen möchten.
  • Die Buchhaltung ist vereinfacht. Es genügen einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnungen, doppelte Buchführung ist nicht notwendig.
  • Ist die Tätigkeit entsprechend eingestuft, kann sich der Freiberufler über die Künstlersozialkasse versichern. Hier hat er ein enormes Einsparpotenzial gegenüber einer privaten Versicherung.
  • Freiberufler, wie Texter oder Journalisten, die nur wenig Zubehör oder teure Betriebsmittel brauchen, können steuerliche Pauschalen nutzen, um ihre Betriebsausgaben geltend zu machen.


Begriffsverwirrung: Unterschiede zwischen "freier Beruf" und "Freelancer"

Für viele ist der Begriff Freelancer gleichbedeutend mit Freiberufler. Das liegt wahrscheinlich an der Ähnlichkeit der Wörter, und rührt von mangelndem Wissen über die freiberufliche Tätigkeit. Freelancer bedeutet lediglich, dass jemand als freier Mitarbeiter für ein Unternehmen tätig ist und nicht festangestellt. Dabei kann er Gewerbetreibender oder Freiberufler sein.
 

Wann muss ich als Freelancer ein Gewerbe anmelden?

Eine Gewerbeanmeldung als Freelancer ist notwendig, wenn die Tätigkeit im Sinne von § 18 des Einkommenssteuergesetzes nicht freiberuflich ist bzw. es sich um eine untrennbare gemischte Tätigkeit handelt. Existenzgründer sind gut beraten, die individuellen Voraussetzungen so früh wie möglich in Erfahrung zu bringen.
 

Die Zuordnung zu einer Einkunftsart ist nicht in Stein gemeißelt

Die Besteuerungsgrundlage wird vom Finanzamt ermittelt. Dabei bestimmt das Finanzamt auch, zu welcher Einkunftsart Ihre Tätigkeit gehört. Diese Zuordnung gilt stets nur für ein Jahr. Wenn Sie jahrelang als Freiberufler eingeordnet sind, entsteht dadurch kein Gewohnheitsrecht, aus dem Sie ableiten könnten, dass Sie für immer als Freiberufler eingestuft werden. Sobald das Finanzamt feststellt, dass sich Ihre freiberuflichen Einkünfte in gewerbliche Einkünfte verändern, kann die Behörde das ändern. Das Finanzamt muss sich dabei genau an die steuerlichen Vorschriften halten. Diese Umqualifizierung wirkt sich auf alle Einkünfte aus. Für Einkünfte, die über dem Gewerbesteuerfreibetrag liegen, ist dann Gewerbesteuer zu zahlen. Die Berechnung kann auch für zurückliegende Steuerjahre erfolgen, wenn dafür noch kein Steuerbescheid vorliegt.


Wie Freiberufler werden (ohne akademische Ausbildung)?

Auch als Autodidakt können Sie den Status als Freiberufler erwerben. Wenn Sie in einem der Katalogberufe arbeiten, ist es möglich, anhand von Berufserfahrung und Arbeitsproben zu beweisen, dass Sie als Freiberufler tätig sind. Ein Studienabschluss bzw. akademischer Gad ist keine absolut notwendige Voraussetzung. Wichtig ist dabei, dass Sie gegen Ihren aktuellen Gewerbesteuermessbescheid Einspruch einlegen und einen Änderungsantrag für die bereits rechtswirksamen Steuerbescheide stellen. Wenn Sie den Beweis erfolgreich führen können und Sie nachträglich den Status Freiberufler erhalten, erstattet Ihnen die Behörde die zu Unrecht gezahlte Gewerbesteuer. Und für die Zukunft sind Sie von der Gewerbesteuerzahlung befreit. Informatiker, Programmierer und Webdesigner haben hier gute Chancen. In der Vergangenheit gab es bereits einige Urteile, in denen der Freiberufler-Status nachträglich zugesprochen wurde.

Tipp: Wenn Sie nachträglich erkennen, dass Ihre Tätigkeit freiberuflich ist, ist es Zeit, zu handeln. Sie können damit einiges an Steuern sparen. Teilen Sie Ihrem Finanzamt schnellstmöglich mit, dass Sie denken, freiberuflich tätig zu sein. Legen Sie dazu die entsprechenden Nachweise vor, die diese Aussage untermauern, beispielsweise Rechnungen. Wenn Sie das Finanzamt überzeugen können, ändert die Behörde alle noch nicht rechtskräftigen Steuerbescheide bzw. hebt die Gewerbesteuerbescheide auf. Künftig sind Sie dann von der Gewerbesteuerzahlung befreit. Dabei sollten Sie allerdings bedenken, dass eine Aufhebung der Gewerbesteuer Einkommensteuernachzahlungen nach sich zieht. Denn die Gewerbesteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet. Insgesamt gesehen ist es jedoch in den meisten Fällen günstiger, gewerbesteuerbefreit zu sein.


Ist-Besteuerung auf Antrag

Wenn die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten stattfindet, nennt sich das Soll-Besteuerung. Sie ist der Regelfall. Gelangt die Ist-Besteuerung zur Anwendung, ist die Umsatzsteuer erst zu zahlen, wenn der Kunde oder der Auftraggeber die Rechnung bezahlt hat. Sie müssen die Umsatzsteuer nicht vorfinanzieren. Wenn Kunden sich häufiger länger Zeit lassen, um Rechnungen zu begleichen, entsteht durch die Ist-Besteuerung ein Liquiditätsvorteil. Die Soll-Besteuerung ist laut Umsatzsteuergesetz der Regelfall. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Ist-Besteuerung beantragen.

  • Der Vorjahresumsatz beträgt nicht mehr als 500.000 Euro

oder

  • Sie sind von der Buchführungspflicht befreit

oder

  • Sie üben eine freiberufliche Tätigkeit aus und ermitteln Ihren Gewinn mittels Gewinn- und Verlustrechnung
     

Wichtig: Die Anwendung der Ist-Besteuerung ist lediglich auf Antrag möglich. Den Antrag müssen Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt stellen.


Auf einen Blick: Unterschiede zwischen Gewerbe und freiem Beruf:

  1. Gewerbetreibende müssen ein Gewerbe anmelden und Gewerbesteuer abführen, ferner sind zahlreiche Buchführungspflichten zu beachten.

  2. Freiberufler unterliegen nicht der Gewerbepflicht. Sie profitieren von einer deutlich vereinfachten Buchführung, wobei im Rahmen der Steuererklärung eine einfache Einnahme-Überschuss-Rechnung in aller Regel ausreicht.

  3. Wer seine Tätigkeit für freiberuflich mit Blick auf den maßgeblichen Paragrafen 18 des Einkommenssteuergesetzes hält, muss einen Antrag beim zuständigen Finanzamt stellen. Dieses entscheidet letztlich darüber, ob der Status Freiberufler tatsächlich gewährt wird.

  4. Eine große Herausforderung sind neue, kreative Berufsfelder, die im Einkommenssteuergesetz noch nicht berücksichtigt sind. Hierzu sind Gerichtsurteile als Orientierung in Erfahrung zu bringen.

  5. Einkunftsarten und Entscheidungen sind niemals in Stein gemeißelt: Bemerkt das Finanzamt Änderungen, kann es die Entscheidung für den Status Freiberufler durchaus revidieren.

  6. Wer glaubt, dass er irrtümlich ein Gewerbe angemeldet hat und Freiberufler ist, sollte das zügig dem Finanzamt mitteilen. Da die Gewerbesteuer mit der Einkommenssteuer verrechnet wird, kann es zu Nachzahlungen kommen.

  7. Gewerbe anmelden oder freiberufliche Tätigkeit? Ein Gespräch mit dem Gewerbeamt und oder zuständigen Finanzamt kann Klarheit bringen, wenn der Status bei der eigenen Existenzgründung zweifelhaft ist.


FAQ: Häufige Fragen zum Unterschied zwischen Gewerbe und freiem Beruf


Wie unterscheidet sich der Freiberufler vom Gewerbetreibenden?

Der Unterschied liegt in der formalen Einordnung. Das Einkommensteuergesetz zählt in Paragraf 18 einige freie Berufe auf (die so genannten Katalogberufe und katalogähnliche). Wer einen solchen oder einen ähnlichen Beruf ausübt, muss in der Regel kein Gewerbe anmelden, da er als Freiberufler anerkannt wird. Die Trennung ist aber nicht immer einfach vorzunehmen und Finanzämter entscheiden sehr mit Blick auf den Einzelfall und den individuellen Qualifikationshintergrund. Wer als Freiberufler eingestuft werden will, muss mit seiner Tätigkeit eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen. Erkennen Finanzamt und / oder Gewerbeamt eine freiberufliche Tätigkeit nicht an, so müssen angehende Selbstständige ein Gewerbe anmelden.
 

Ist die Unterscheidung Gewerbe/freier Beruf immer eindeutig?

Nein, oft gibt es Zweifelsfälle, die sogar mit einem Gerichtsurteil enden können (siehe Link zu einer Liste in der Quellenangabe). Sofern es sich um einen katalogähnlichen Beruf handelt, lässt das Gesetz durchaus Grauzonen und Auslegungsspielräume offen. Im Zweifelsfall kann der Ausbildungshintergrund des Existenzgründers den Ausschlag geben. Tendenziell erhöht ein relevanter Hochschulabschluss die Wahrscheinlichkeit, als Freiberufler anerkannt zu werden.
 

Kann man gleichzeitig Gewerbetreibender und Freiberufler sein?

Je nach Tätigkeit und Geschäftsmodell kann es sein, dass gemischte Formen auftreten. Ein Teil der Tätigkeit kann gewerblich und ein anderer freiberuflich sein. Beide Einkunftsarten müssten buchhalterisch dann getrennt erfasst werden, was den Arbeitsaufwand erhöhen würde. Im Zweifelsfall kann es einen Ausschlag geben, wenn ein Teil der Tätigkeit klar überwiegt bzw. wirtschaftlich von größerem Interesse ist.
 

Wo muss ich eine freiberufliche Tätigkeit anmelden?

Sofern die Tätigkeit die oben angesprochenen Kriterien erfüllt, ist sie binnen vier Wochen nach Aufnahme beim zuständigen Finanzamt anzumelden, wobei auch eine steuerliche Erfassung der Tätigkeit vorzunehmen ist. Das Finanzamt entscheidet letztlich, ob Existenzgründer den Status Freiberufler wirklich zugesprochen bekommen.
 

Existenzgründung: Muss ich ein Gewerbe anmelden?

Ja, wenn die Tätigkeit gewerblicher Natur ist bzw. es sich nicht um einen Katalogberuf (vergl. Paragraf 18 Einkommenssteuergesetz) oder einen katalogähnlichen Beruf handelt. Die Tätigkeit ist dann beim zuständigen Gewerbeamt vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit anzumelden. Zu prüfen ist, welche Nachweise zu erbringen sind bzw. ob es sich um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe handelt.
 

Gewerbe vs. freier Beruf: Welche steuerlichen Unterschiede gibt es?

Freiberufler unterliegen nicht der Gewerbesteuerpflicht bzw. der Gewerbeordnung, die für alle anderen Geschäftsideen den rechtlichen Rahmen darstellt. Für jedes Gewerbe sind jenseits eines jährlichen Freibetrages von 24.500 Euro Steuern abzuführen. Freiberufler können genau wie Gewerbetreibende in der Startphase die Kleinunternehmerregelung nutzen. Sofern die Umsätze in Jahr 1 unter 22.500 Euro und in Jahr 2 unter 50.000 Euro liegen, kann auf auszustellenden Rechnungen formal auf den Ausweis der Umsatzsteuer verzichtet werden.
 

Sind Freelancer und Freiberufler dasselbe?

Nein, differenziert betrachtet nicht! Der Begriff Freelancer bezieht sich nicht auf einen steuerrechtlichen Status, sondern die freie Form der Zusammenarbeit. Ein freier Mitarbeiter kann in dieser Hinsicht sowohl gewerblich als auch freiberuflich agieren. Das Kriterium der Weisungsgebundenheit ist maßgeblich für die Frage, ob ein Freelancer tatsächlich als Selbstständiger und ggf. als Freiberufler einzuordnen ist.

 

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