Betriebsaufgabe

Formular Gewerbeabmeldung

Von Betriebsaufgabe ist dann die Rede, wenn Sie Ihre betriebliche Tätigkeit endgültig einstellen. Ihr Betrieb existiert danach nicht mehr als „lebender Organismus des Wirtschaftslebens“. Sie teilen alle wesentlichen Grundlagen des Unternehmens auf oder überführen diese in Ihr Privatvermögen. Das ist stets dann erforderlich, wenn ein Unternehmer keinen Nachfolger findet und selbst das Unternehmen nicht fortführen kann oder möchte. Somit bedeutet der Tod eines Unternehmers nicht zwingend eine Betriebsaufgabe. Denn die Erben können als Unternehmensnachfolger das Geschäft fortführen. Die Verlegung einer Betriebsstätte kann ebenfalls eine Betriebsaufgabe nach sich ziehen, und zwar dann, wenn Sie wesentliche Grundlagen nicht übernehmen, wie beispielweise den Kundenstamm.

Wenn Sie bei der Betriebsaufgabe gewisse steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie darauf achten, dass die Betriebsaufgabe ein einheitlicher Vorgang ist, der einer zeitlichen Begrenzung unterliegt. Die Betriebsaufgabe beginnt mit der ersten Handlung und endet, wenn Sie die letzten wichtigen Betriebsgrundlagen veräußert oder überführt haben.
 

Was ist zu tun, wenn Insolvenz droht?

Gerät ein Unternehmen in eine finanzielle Schieflage und kann seine Rechnungen nicht mehr bezahlen, ist das theoretisch ein Grund, den Betrieb aufzugeben. Dem steht allerdings das Insolvenzrecht entgegen: Als Unternehmer können Sie sich nicht so einfach aus der Verantwortung stehlen und müssen zunächst Insolvenz anmelden. Das Insolvenzgericht prüft diesen Insolvenzantrag und entscheidet, was im Weiteren geschehen soll.
 

Die Kündigung von Verträgen

Bei der Betriebsaufgabe sind viele Dinge zu beachten, beispielsweise Vertragskündigungen, Benachrichtigungen oder Ähnliches. Dabei ist es essenziell, die Fristen für eine entsprechende Kündigung einzuhalten. Diese sind entweder vertraglich festgelegt oder es gelten gesetzliche Kündigungsfristen. Bei vielen Verträgen ist für die Kündigung zudem eine bestimmte Form vorgeschrieben, wie beispielsweise schriftlich oder per Einschreiben. Diesbezüglich sollten Sie sich eine Liste erstellen mit allen laufenden Verträgen und Vereinbarungen sowie den entsprechenden Bedingungen für die Beendigung derselben.

Haben Sie beispielsweise einen Steuerberater, müssen Sie den Buchführungsvertrag bei diesem kündigen. Mit ihm können Sie dann auch die steuerlichen Folgen der Betriebsaufgabe klären, eine Schlussbilanz und die Steuererklärung erstellen lassen. Er kann außerdem noch die Abschlussbilanz einreichen. Wichtig ist überdies, dass Sie die Aufbewahrung Ihrer Geschäfts- und Steuerunterlagen organisieren, wie die Buchhaltungsbelege und Rechnungen, die Jahresabschlüsse und Inventuren. Denn für diese Unterlagen gelten auch über die Betriebsaufgabe hinaus bestimmte Aufbewahrungsfristen.

Ohne Steuerberater ist dennoch der Gewinn aus dem laufenden Geschäftsbetrieb und darüber hinaus der Aufgabegewinn zu ermitteln. Dieser Gewinn zählt grundsätzlich zu den steuerpflichtigen Einkünften. Dabei kommt es stets zur Auflösung der stillen Reserven. Bei der Versteuerung stehen Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen Steuererleichterungen zu. Ein Unternehmer, der das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauerhaft berufsunfähig ist, hat Anspruch auf einen Freibetrag in Höhe von 45.000 Euro Aufgabegewinn. Da der Aufgabegewinn ein außerordentliches Einkommen darstellt, ist dieser der Einkommensteuer unterworfen.

Entsteht bei der Betriebsaufgabe ein Verlust, ist es möglich, diesen Verlust mit laufenden Gewinnen (horizontaler Verlustausgleich) oder anderen positiven Einkünften anderer Einkunftsarten (vertikaler Verlustausgleich) zu verrechnen. In diesem Zusammenhang gelten die allgemeinen Grundsätze zur Verlustverrechnung.
 

Die steuerlichen Folgen der Betriebsaufgabe

Auch wenn ein Unternehmer bisher immer eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellt hat, um den Gewinn zu ermitteln, muss er bei Aufgabe des Geschäftsbetriebs das Verfahren zur Gewinnermittlung wechseln. Gemäß § 4 Absatz 1 Einkommensteuergesetz ist ein Betriebsvermögensvergleich zu erstellen. Zu ermitteln sind der laufende Gewinn sowie der Aufgabegewinn, die beide gleichermaßen versteuert werden müssen. In der Regel entspricht der Aufgabegewinn der Summe der stillen Reserven. Stille Reserven können beispielsweise entstehen, wenn der Veräußerungserlös eines Wirtschaftsgutes höher ist als jener Wert, mit dem es in den Büchern geführt ist – das kann bedingt durch Abschreibungen geschehen.

Der Aufgabegewinn ist ein außerordentliches Einkommen, das bei der Besteuerung des Einkommens begünstigt behandelt wird. Die Veräußerung oder Überführung in das Privatvermögen von Wirtschaftsgütern unterliegt in jedem Fall der Umsatzsteuer. Für die Gewerbesteuer stellt lediglich der laufende Gewinn die Berechnungsgrundlage bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften dar. Für Kapitalgesellschaften gelten andere Regelungen.
 

Mitarbeiter

Sind Mitarbeiter von der Betriebsaufgabe betroffen, haben Sie bestimmte Pflichten. Bedeutet die Betriebsaufgabe Massenentlassungen, sind Unternehmer dazu verpflichtet, diese Tatsache dem Arbeitsamt anzuzeigen. Dies kann bereits ab einer Mitarbeiterzahl von 20 der Fall sein. Ist ein Betriebsrat im Unternehmen aktiv, ist dieser zu beteiligen und eventuell muss das Unternehmen einen Sozialplan aufstellen. Die Betriebsaufgabe muss auch der Berufsgenossenschaft rechtzeitig durch Abmeldung angezeigt werden.

Unter Beachtung allgemeiner Voraussetzungen dürfen Sie Ihren Mitarbeitern eine wirksame ordentliche Kündigung aussprechen. Dabei sind die Kündigungsfristen unbedingt einzuhalten. Gelten die gesetzlichen Bestimmungen, kann diese Frist bis zu sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats betragen. In Arbeits- oder Tarifverträgen können auch längere Kündigungsfristen vereinbart sein. Das sollten Sie im Einzelfall genau prüfen oder kontrollieren lassen. In manchen Fällen, insbesondere bei sehr langen Kündigungsfristen, besteht die Möglichkeit, Aufhebungsverträge mit den Mitarbeitern zu vereinbaren. Das ist allerdings nicht ohne deren Einverständnis möglich. Ein Grund für eine außerordentliche Kündigung ist durch die Betriebsaufgabe allerdings nicht gegeben.

Bevor Sie Mitarbeitern mit besonderem Kündigungsschutz (Schwangere, Eltern oder Schwerbehinderte) die Kündigung aussprechen, müssen Sie sich mit dem Regierungspräsidium oder dem Integrationsamt auseinandersetzen und dort die Zustimmung zur Kündigung einholen.

Sind Auszubildende von einer Kündigung im Rahmen der Betriebsaufgabe betroffen, sind Unternehmen gesetzlich dazu verpflichtet, sich rechtzeitig mit der Bundesagentur für Arbeit in Verbindung zu setzen. Diese kann dabei helfen, eine andere Ausbildungsstätte zu finden, damit der Auszubildende seine Ausbildung fortführen kann.

Für die Zahlung einer Abfindung muss eine Rechtsgrundlage vorliegen. Das kann beispielsweise aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung hervorgehen. Auch im Rahmen eines Arbeitsgerichtsprozesses kann ein Abfindungsanspruch entstehen.

Wichtig ist, dass Sie Ihren Mitarbeitern mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitspapiere korrekt ausstellen und aushändigen. Dazu zählt ebenfalls ein Arbeitszeugnis.
 

Die Kündigung langfristiger Verträge

Im Rahmen der Geschäftstätigkeit schließen Unternehmen einige Verträge ab, die sie im Fall einer Betriebsaufgabe kündigen müssen. In den entsprechenden Vertragsunterlagen finden Sie sämtliche Angaben zur Kündigung und welche Kündigungsfristen Sie einhalten müssen. Dort erfahren Sie auch, ob im Fall einer Betriebsaufgabe ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht. Zu den langfristigen Verträgen gehören:

  • Lieferanten und Kunden mit langfristigen Liefer- oder Rahmenverträgen

  • Telekommunikation, wie Telefon, Telefax, E-Mail oder die Domain der Internetseite

  • Einträge in Telefon- oder Branchenbüchern

  • Werbeverträge

  • Leasingverträge

  • Miet- oder Pachtverträge

  • Energie- und Wasserlieferanten

  • Müll- und Entsorgungsbetriebe

  • Bank

    • Auflösung des Geschäftskontos

    • Kündigung der Kreditkartenverträge

    • Daueraufträge

    • Widerruf von Einzugsermächtigungen

  • Wartungsverträge

  • Gesellschaftsverträge

  • GEMA und GEZ

  • Verbandsmitgliedschaften

  • Nachsendeauftrag bei der Post
     

Versicherungsverträge kündigen

Gibt ein Unternehmen den Geschäftsbetrieb auf, ist dies unbedingt der Krankenversicherung mitzuteilen. Diese tätigt ihrerseits eine automatische Meldung an die Rentenversicherungsträger. Zusatzversorgungskassen sind genauso von der Aufgabe des Unternehmens in Kenntnis zu setzen, ebenso wie die Rentenversicherung des Unternehmers. Geht der Unternehmer in Altersrente, sollte er den Rentenantrag rechtzeitig stellen. Rechtzeitig heißt spätestens drei Monate, bevor Sie die erste Rentenzahlung benötigen. So verhindern Sie, dass finanzielle Engpässe entstehen.

Betriebsversicherungen, wie die Betriebsunterbrechungsversicherung, Sturm- oder Feuerversicherung, sind ebenfalls zu kündigen.

Bei der Betriebshaftpflichtversicherung ist einiges zu beachten. Herrscht die Gefahr, dass Schäden nach dem Zeitpunkt der Betriebsaufgabe, also mit erheblicher zeitlicher Verzögerung, auftreten, sollten Sie nicht einfach die Kündigung an die Versicherung schicken. Unternehmen sollten der Versicherung den Grund für die Kündigung mitteilen. In diesem Fall bieten die Versicherer eine Nachversicherung für einen bestimmten Zeitraum an. Damit sind eventuell eintretende Schadensereignisse auch dann versichert, wenn das Unternehmen nicht mehr existiert. Am besten sollten Sie selbst aktiv nachfragen, damit hier nicht die persönliche Haftung eintritt und Sie den Schaden aus eigener Tasche begleichen müssen.
 

Was noch alles abzumelden ist

Bei der Gründung des Unternehmens war einiges an Papier- und Verwaltungskram zu erledigen. Dies ist ebenfalls bei der Betriebsaufgabe der Fall.

Beim Ordnungsamt muss die Gewerbeabmeldung erfolgen. Gegebenenfalls erteilte Erlaubnisse sind zurückzugeben. Steht das Unternehmen im Handelsregister, ist eine entsprechende Löschung zu beantragen. Dies kann nur beim Notar erfolgen.

Außerdem müssen Sie die Betriebsfahrzeuge ummelden oder verkaufen sowie bei der Zulassungsstelle entsprechend abmelden.

Ihre Kunden und Geschäftspartner zu informieren, versteht sich von selbst. Am Ende können Sie eventuell einen Räumungsverkauf organisieren und noch letzte Gutscheine einlösen. Wenn Sie wissen, wer die Inhaber noch nicht eingelöster Gutscheine sind, können Sie diese in einer kurzen Mitteilung über die Betriebsaufgabe und damit den Verfall des Gutscheins informieren. Weiterhin ist der Verkauf oder die Entsorgung der Betriebs- und Geschäftsausstattung, also von Mobiliar, Fahrzeugen und Maschinen, zu organisieren.

Haben Kunden noch Gewährleistungsansprüche, ist die Nachhaftung zu beachten. Wichtig ist auch, dass das Unternehmen während der Abwicklung ausreichend liquide ist und es nicht noch zu einem Insolvenzverfahren kommt. Handelt es sich um angemietete Geschäftsräume, sind diese wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen und eventuell zu renovieren. Details dazu stehen normalerweise im Mietvertrag.

Fazit

Die Betriebsaufgabe ist mit vielen Aufgaben verbunden. Sie als Unternehmen sind mit einer großen Anzahl an rechtlichen Anforderungen konfrontiert. Eine Checkliste kann dabei helfen, den Überblick zu behalten, sodass die Betriebsaufgabe strukturiert und stressfrei stattfinden kann. Bei einigen Aspekten können lange Fristen oder Wartezeiten gelten, wie beispielsweise bei der Kündigung von Mitarbeitern, was die Betriebsaufgabe erheblich erschweren oder verlangsamen kann. Wenn Sie sich jedoch gezielt um diese Punkte kümmern können, ist es in vielen Fällen möglich, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Grundsätzlich ist es sehr empfehlenswert, sich von kompetenter Stelle, wie der IHK, der Handwerkskammer, einem Rechts- oder Steuerberater, beraten zu lassen.

Das ändert sich bei Ihrer Krankenversicherung, wenn Sie selbstständig sind

Als Selbstständige/r oder Freiberufler/in sind Sie nicht mehr automatisch in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) pflichtversichert. Sie müssen sich nun aktiv für eine Form der Krankenversicherung entscheiden. Die Beitragshöhe in der GKV orientiert sich am Einkommen. Die Kosten für Selbstständige betragen in diesem Jahr zwischen ...

weiterlesen Krankenkassenrechner