Was sind Hinzurechnungen und Kürzungen in der Gewerbesteuer?
Wenn Sie den Gewinn oder Verlust Ihrer Geschäftstätigkeit eines Jahres ermittelt haben, müssen Sie für die Gewerbesteuer noch Korrekturen vornehmen. Diese Korrekturen bestehen laut Gewerbesteuergesetz (GewStG) in bestimmten Hinzurechnungen und Kürzungen. In § 8 GewStG ist verankert, welche Beträge hinzuzurechnen sind. Im § 9 steht, welche Beträge zu kürzen sind.
Hinzurechnungen nach § 8 GewStG
Seit dem 1.1.2008 müssen laut Gewerbesteuergesetz bestimmte Positionen zur Ermittlung der Gewerbesteuer dem Gewinn hinzugerechnet werden. Bis zum 31.12.2007 wurde zwischen Dauerschulden und kurzfristigen Schulden ein Unterschied gemacht. Dieser Unterschied besteht seit 1.1.2008 nicht mehr. Abgesehen davon werden sämtliche Hinzurechnungen angesetzt, auch wenn der Empfänger selbst Gewerbesteuer bezahlen muss. Bei Miet- und Pachtzinsen kommen unterschiedliche Prozentsätze zur Anwendung. Allerdings werden die Hinzurechnungen unabhängig von den Pachtumständen berücksichtigt - egal, ob es um eine Betriebsverpachtung geht oder nicht, unabhängig von der Pachthöhe und unabhängig davon, ob der Pächter gewerbesteuerpflichtig ist oder nicht. Für die erläuterten Finanzierungsaufwendungen und für Miet- und Pachtzinsen gilt ein gemeinsamer Freibetrag in Höhe von 100.000 €. Der verbleibende Rest wird zu 25 % hinzugerechnet.
Finanzierungsaufwendungen
Unabhängig von der Laufzeit der Schulden müssen die folgenden Entgelte dem Gewinn zugeschlagen werden. Zu den Entgelten für Schulden, die hinzugerechnet werden müssen, gehören die folgenden:
langfristige Darlehenszinsen
kurzfristige Kontokorrentzinsen
Diskontaufwand
Abschläge beim Verkauf von Forderungen
Bei der Berechnung werden zuerst die vollen Werte angesetzt. Der gemeinsame Freibetrag und der Ansatz der verbleibenden 25 % erfolgt erst, wenn die anderen Positionen aufsummiert wurden.
Renten und dauernde Lasten
Abgesehen von Pensionszahlungen die als betriebliche Altersversorgung konzipiert sind, müssen alle Renten und dauernden Last hinzugerechnet werden, die im Rahmen der Buchhaltung als Kosten gebucht worden sind.
In diesem Zusammenhang wird noch einmal darauf hingewiesen, dass es für die Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer keine Rolle spielt, ob die betreffenden Beträge beim Empfänger der Gewerbesteuer unterliegen oder nicht. Das bedeutet in der Praxis, dass ein Betrag mehrfach mit Gewerbesteuer belastet wird. Wie bei den Finanzierungsaufwendungen auch wird der Freibetrag zusammen mit dem Ansatz der 25 % erst dann berücksichtigt, wenn die übrigen Positionen aufsummiert wurden.
Gewinnanteile stiller Gesellschafter
Die Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters sind dem Gewinn hinzuzurechnen. Wie die Beträge beim Empfänger steuerlich behandelt werden, spielt keine Rolle. Der Freibetrag wird erst dann abgezogen und der Ansatz mit 25 % erst dann durchgeführt, wenn alle Position aufsummiert wurden.
Mietzinsen, Pachtzinsen, Erbbauzinsen, Leasingraten und Lizenzgebühren
Zinsen für die Finanzierung von Wirtschaftsgütern müssen hinzugerechnet werden. Welche Behandlung die Kosten beim Empfänger haben, ist für die Hinzurechnung nicht maßgeblich. Allerdings werden nur Anteile der gezahlten Aufwendungen hinzugerechnet:
bewegliches Vermögen mit 20 %
unbewegliches Vermögen mit 50 %
Lizenzen und andere überlassene Rechte mit 25 %
Der Freibetrag und die 25 % werden erst dann berücksichtigt, wenn alle Positionen ausprobiert wurden. Das bedeutet faktisch, dass bewegliches Vermögen im Saldo nur mit 5 %, unbewegliches Vermögen mit 12,5 % und überlassene Rechte, Lizenzen und Konzessionsabgabe mit 6,25 % wirken.
Freibetrag für Finanzierungsaufwendungen
Die oben aufgelisteten Positionen werden zuerst addiert. Von der ermittelten Summe wird der Freibetrag von 100.000 € abgezogen, jedoch nicht mehr als die gebildete Summe. Ein Negativbetrag kann somit nicht ausgerechnet werden. Der verbleibende Rest wird mit 25 % angesetzt.
Beispiel:
Darlehenszinsen 80.000 € - Anteil 100 % 80.000 €
Kontokorrentzinsen 10.000 € - Anteil 100 % 20.000 €
Pachtzinsen 20.000 € - Anteil 20 % 4.000 €
Lizenzgebühren 15.000 € - Anteil 25 % 3.000 €
Gesamtsumme der Finanzierungsaufwendungen 107.000 €
Freibetrag ./. 100.000 €
Finanzierungsaufwand nach Freibetrag 7.000 €
Hinzurechnungsbetrag 25 % 1.750 €
Weitere Hinzurechnungen
Neben den bereits genannten Positionen werden Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter hinzugerechnet. Dazu gehören Tantiemen und Geschäftsführung-Vergütungen.
Steuerfreie Dividenden
Einkommensteuerlich gesehen werden 40 % der Dividendenerträge nicht besteuert. In der Körperschaftsteuer werden die Erträge dann komplett außer Acht gelassen, wenn der Gewerbebetrieb ein Zehntel der Kapitalgesellschaft hält. Hinzugerechnet werden die steuerfreien Beträge aber nur dann, wenn der Gewerbebetrieb nur Streubesitzer ist. Das bedeutet, dass ein Anteil unter 15 % am Vermögen der Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft besteht.
Verlustanteile einer Personengesellschaft
Jede Personengesellschaft wird vom Finanzamt mit einer sogenannten Gewinnfeststellung versehen. Das gilt für atypisch stille Gesellschaften, GBRs, OHGs und KGs. Die Gewinnfeststellung legt die Verteilung von Gewinn oder Verlust auf die Beteiligten Personen fest. Wenn ein Gewerbebetrieb Anteilseigner einer Personengesellschaft ist, muss der Gewerbebetrieb die Verlustanteile wieder hinzurechnen.
Spenden nach Körperschaftsteuergesetz
Die Spenden sind in der Höhe hinzuzurechnen, mit der sie im Rahmen die Ermittlung der Körperschaftsteuer berücksichtigt wurden.
Kürzungen bei der Ermittlung der Gewerbesteuer
Genauso, wie Sie Hinzurechnungen machen müssen, die den Gewinn erhöhen, dürfen Sie einige Positionen vom Gewinn abziehen. § 9 GewStG listet die Möglichkeiten auf.
Einheitswert
Sie dürfen 1,2 % des Einheitswerts ansetzen, der auf den betrieblichen Grundbesitz entfällt. Wenn Ihr Unternehmen als einzigen Geschäftszweck die Grundbesitzverwaltung aufweist, dürfen sie den kompletten Gewerbeertrag, der auf die Verwaltung des eigenen Grundbesitzes entfällt, kürzen.
Gewinnanteile Personengesellschaften
Die Gewinnanteile aus Personengesellschaften dürfen Sie kürzen.
Gewinne aus inländischen Kapitalgesellschaften
Beträgt die Höhe der Beteiligung 15 % oder mehr, dürfen Sie die Gewinne vom gewerbesteuerpflichtigen Gewinn abziehen.
Gewinne aus ausländischen Kapitalgesellschaften
Unter ganz bestimmten Voraussetzungen und unter der Prämisse, dass Ihre Beteiligung mindestens 15 % umfasst, dürfen Sie Gewinne aus ausländischen Kapitalgesellschaften vom gewerbesteuerpflichtigen Gewinn kürzen.
Spenden und Mitgliedsbeiträge
Haben Sie Spenden erhalten und Mitgliedsbeiträge eingenommen – das gilt in der Regel für Vereine – sind diese vom gewerbesteuerpflichtigen Gewinn abzuziehen.
Neue Regelungen bezüglich der Kürzungsbeträge und Hinzurechnungsbeträge seit 2008 sind umstritten
Immer wieder kommt es zu Gerichtsverfahren, die sich mit der Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung befassen. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2018 soll beispielhaft zur Erläuterung dienen.
Ein Hotelbetreiber, der Grundstücke pachten musste, um die Hotels zu betreiben, klagte gegen die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Schuldzinsen. Im Jahr 2008 hatte die Klägerin entsprechend hohe Aufwendungen für Schuldzinsen, Miet- und Pachtzahlungen und für Lizenzgebühren. Sie musste diese Aufwendungen dem Gewinn hinzufügen. Die Klägerin erhielt einen Gewerbesteuermeßbescheid, gegen den sie Einspruch erhob, um verfassungsrechtliche Bedenken geltend zu machen. Das Finanzgericht wies diese Klage ab.
Das Bundesverfassungsgericht ist von der Verfassungsmäßigkeit der neu geregelten Gewerbesteuer überzeugt. Es sieht in der neu geregelten Gewerbesteuer in erster Linie eine Steuer, die auf den Ertrag eines Gewerbebetriebs gerichtet ist. Gewinnkorrekturen, wie die gesetzlich verankerten Hinzurechnungen und Kürzungen, ergeben sich als Konsequenz aus der Objektbesteuerung. Die Hinzurechnungen sind legitim und grundsätzlich von den betroffenen Unternehmen zu akzeptieren.
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung verstoßen nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz
Weiter führte das Gericht aus, dass sie keinen Gleichheitsverstoß erkennen könne. Der Gleichheitsverstoß könne nicht daraus abgeleitet werden, dass ein Betrieb, der keinen Grundbesitz pachten musste, weniger stark belastet ist als ein Betrieb, der auf einem gemieteten Grundbesitz seinen Hotelbetrieb führt.
Fazit: Gewerbesteuer muss sorgfältig ermittelt werden
Die Gewerbesteuer zu ermitteln ist für Laien schwierig, da viele verschiedene Aspekte zu berücksichtigen sind. Auf der sicheren Seite stehen Sie, wenn Sie sich an einen Steuerberater wenden. Dieser erledigt die Aufgabe für Sie und übernimmt die Haftung für seine Tätigkeiten.
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