Was ist eine Gewerbesteuerrückstellung und wozu dient sie?

Spardose mit Geldscheinen

Unternehmen dürfen Rückstellungen für Verbindlichkeiten bilden, die der Höhe, dem Zeitpunkt oder dem Bestehen nach ungewiss sind. Sie sind nicht mit finanziellen Rücklagen zu verwechseln! Rücklagen sind finanzielle Reserven und zählen zum Eigenkapital. Rückstellungen sind Verbindlichkeiten und zählen demnach zum Fremdkapital. Bei den meisten Verbindlichkeiten sind Grund, Höhe und Fälligkeit bekannt. Sie mindern den Gewinn. Genauso ist es auch bei den Rückstellungen, sie mindern ebenfalls den Gewinn.
 

Die Gewerbesteuer – eine ungewisse Verbindlichkeit

Die Gewerbesteuer stellt für Unternehmen eine Verbindlichkeit dar. Wenn der Jahresabschluss ansteht, dürfen die noch nicht bezahlten Vorauszahlungen als Schuld erfasst werden. Für den abgelaufenen Zeitraum, für den Sie mit dem Jahresabschluss gerade erst den Gewinn ermittelt haben, liegt noch kein Gewerbesteuerbescheid vor. Aber Sie wissen bereits, dass Sie Gewerbesteuer zahlen müssen. Sie dürfen, wenn sich eine Abschlusszahlung ergibt, für diese Abschlusszahlung eine Rückstellung für die Gewerbesteuer bilden und in die Schlussbilanz einstellen. Sie können beispielsweise einen Gewerbesteuerrechner benutzen, um die Höhe der Rückstellungen zu bestimmten. Sollte sich ein Erstattungsanspruch ergeben, so ist dieser ebenfalls zu bilanzieren. Das schreiben das Handelsgesetzbuch in § 249 und die Einkommensteuerrichtlinien so vor.

 

Gewerbesteuer ist keine Betriebsausgabe

Im Jahr 2008 gab es ein Unternehmensteuerreformgesetz, das besagt, dass die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe ist und deshalb auch nicht als Betriebsausgabe von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden darf. Das gilt auch für die Nebenleistungen, die mit der Gewerbesteuer einhergehen können, wie beispielsweise Zinsen und Säumniszuschläge. Diese Regelung galt für jede Festsetzung von Gewerbesteuer in Erhebungszeiträumen nach dem 31.12.2007.
 

Gewerbesteuerrückstellung trotz Abzugsverbot möglich

Obwohl die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe ist und sich auch nicht gewinnmindernd auswirkt, dürfen Sie die Gewerbesteuerrückstellung bilden. Berechnungsgrundlage ist der Ertrag, der sich ergibt, wenn Sie die Gewerbesteuer nicht als Betriebsausgabe berechnen. Die Gewinnminderung, die sich aus der Gewerbesteuerrückstellung ergibt und in der Handelsbilanz erscheint, müssen Sie entsprechend in der Steuerbilanz korrigieren.
 

Berechnung der Gewerbesteuerrückstellung

Die Rückstellung für die Gewerbesteuer ermitteln Sie, ebenso wie die Gewerbesteuer, aus dem Gewerbeertrag. Diesen müssen auf volle 100 Euro abgerundet werden. Davon dürfen Sie dann gegebenenfalls einen Freibetrag abziehen, das Ergebnis multiplizieren sie mit 3,5 Prozent. Bei diesen 3,5 Prozent handelt es sich um die bundeseinheitliche Steuermesszahl. Hinzu kommt der Hebesatz der jeweiligen Gemeinde, der individuell von jeder Gemeinde festgesetzt wird. Wird die Gewerbesteuer auf verschiedene Gemeinden mit unterschiedlichen Hebesätzen verteilt (beispielsweise, weil Sie mehrere Niederlassungen betreiben), so ist die Gewerbesteuer für die Handelsbilanz mit einem Durchschnittswert der verschiedenen Hebesätze anzusetzen.
 

Die Auflösung der Gewerbesteuerrückstellung

Solange die Gewerbesteuer nicht bezahlt ist, bleibt sie in der Handelsbilanz stehen. Sie dürfen die Gewerbesteuerrückstellung erst auflösen, wenn Sie diese tatsächlich bezahlt haben. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten. Die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer ist höher als die Gewerbesteuerrückstellung. Es entsteht ein Unterschiedsbetrag, der sich in der Handelsbilanz gewinnmindernd auswirkt. Ist das Gegenteil der Fall und Sie haben eine höhere Rückstellung gebildet, als Sie tatsächlich an Steuern zahlen müssen, so ist auch dieser zurückgestellte Betrag aufzulösen. In der Handelsbilanz wirkt sich das gewinnerhöhend aus. In beiden Fällen bleibt jedoch der zu versteuernde Gewerbeertrag unberührt.

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